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13Ns61/06h•OGH 13Ns61/06h
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann Sch***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, AZ 21 Hv 90/03z des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die als Berufung und Nichtigkeit bezeichnete Eingabe des Verurteilten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2006, AZ 13 Ns 44/06h, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die als Berufung und Nichtigkeit bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses steht dem Obersten Gerichtshof nicht zu.
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