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1Ob179/06i•OGH 1Ob179/06i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede H*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 5.450,46 EUR sA (AZ 31 Cg 27/00v des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den im Ablehnungsverfahren ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Juni 2006, GZ 13 Nc 5/06v-3, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Beschluss vom 9. 1. 2006 wies das Erstgericht den Antrag der Klägerin vom 8. 11. 2004 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Wiederaufnahmeklage ab. Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 30. 5. 2006. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde der Klägerin am 19. 6. 2006 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22. 6. 2006 lehnte die Klägerin alle Mitglieder jenes Spruchkörpers ab, der den Beschluss vom 30. 5. 2006 erließ. Dieser Ablehnungsantrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss eines anderen Senats des Oberlandesgerichts Wien vom 30. 6. 2006 deshalb zurückgewiesen, weil nach Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung eine Befangenheit der daran beteiligten Richter jedenfalls nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden könne. Wenn selbst die Bejahung einer behaupteten Befangenheit an der ergangenen Entscheidung nichts mehr ändern könne, entbehre der Ablehnungswerber eines rechtlich geschützten Interesses auf Ablehnung richterlicher Organe.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Klägerin bedarf im Rekursverfahren keiner anwaltlichen Vertretung, weil sie Richter auf Grund einer in einer Verfahrenshilfesache ergangenen Entscheidung ablehnte (10 Ob 130/05y; 4 Ob 263/03k). Deren Rekurs unterliegt ferner nicht den Rechtsmittelbeschränkungen gemäß § 519 und § 528 ZPO (4 Ob 263/03k). Dieses Ergebnis wird angesichts des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO in manchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs auch darauf gestützt, dass das Ablehnungsverfahren nicht nur die Verfahrenshilfesache, sondern auch den ihr zugrunde liegenden Rechtsstreit betreffe (6 Ob 62/01p; 1 Ob 311/01v ua).
Der angefochtene Beschluss beruht auf einer gefestigten - hier fortzuschreibenden - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 Ob 130/05y; 1 Nc 74/04d; 6 N 509/02), gegen die die Ablehnungswerberin nichts ins Treffen führt. Ihrem Rekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.
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