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1Ob150/06z•OGH 1Ob150/06z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter Werner S*****, vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wider die beklagte Partei Heidemarie S*****, vertreten durch Ehrlich-Rogner Schlögl Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert EUR 28.778,44), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 27. April 2006, GZ 1 R 124/06x-76, womit das Urteil des Bezirksgerichts Feldbach vom 17. Jänner 2006, GZ 4 C 135/02k-70, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Die Entscheidung des Berufungsgerichts wurde den Klagevertretern am 23. 5. 2006 zugestellt. Die am 21. 6. 2006 zur Post gegebene außerordentliche Revision wurde erst nach Ablauf der 4-wöchigen Rechtsmittelfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) erhoben und ist daher als verspätet zurückzuweisen.
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