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6Ob170/06b•OGH 6Ob170/06b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marga I*****, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik Rechtsanwalt in Bruck an der Mur als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Irene T*****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Dr. Peter Zach und Dr. Reinhard Teubl, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen EUR 145.345,66, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 22. Mai 2006, GZ 5 R 25/06w-92, womit das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 28. Oktober 2005, GZ 4 Cg 93/99d-85, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die in der Revision aufgeworfene Frage des Einflusses der Einstufung der übergebenen Liegenschaft als „Bauerwartungsland" auf die Ermittlung des Verkehrswertes stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil das Berufungsgericht nachvollziehbar dargelegt hat, dass selbst dann, wenn man von (teilweisem) Bauerwartungsland ausgeht, der Klägerin in Anbetracht der Höhe ihres Vorempfangs kein Pflichtteilsergänzungsanspruch verbliebe (S 17 der Berufungsentscheidung). Der Einwand, die Vorinstanzen hätten den Verkehrswert der Liegenschaften unrichtig ermittelt, stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar.
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