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6Ob162/06a•OGH 6Ob162/06a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dipl. Ing. H*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr, Dr. Michael Bauer, Dr. Günter Secklehner Rechtsanwalts-OEG in Liezen, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Kurt S*****, vertreten durch Stolz Schartner Rechtsanwälte GmbH in Radstadt, wegen Feststellung, Ausfolgung und Unterfertigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 7. Juni 2006, GZ 6 R 120/06v-12, den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird keine im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt:
Die Beurteilung, ob ein „Abschussvertrag" als Jagdpachtvertrag zu qualifizieren ist, hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab. Ihr kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, es sei denn, dass dem Gericht zweiter Instanz eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Hievon kann jedoch hier nicht die Rede sein, folgte doch das Rekursgericht insbesondere den Beurteilungskriterien der ebenfalls zum Salzburger Jagdgesetz ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidung 1 Ob 294/01v. Eine auffallende Fehlbeurteilung kann insbesondere nicht darin erblickt werden, dass das Rekursgericht aus der vertraglichen Verpflichtung des Klägers, die Kosten aus dem Jagdbetrieb zu tragen, nicht ableitete, der Kläger hafte nach den Verträgen für Jagd- und Wildschäden.
Dass sich das Rekursgericht nicht ausdrücklich mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, in der ein „Abschussvertrag" seinem Inhalt nach als Pachtvertrag qualifiziert wurde, auseinandersetzte, vermag eine im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht zu begründen.
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