Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
6Ob138/06x•OGH 6Ob138/06x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois R*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Josef K*****, vertreten durch Dr. Kurt Janek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, den Beschluss
gefasst:
Der weitere Schriftsatz des Beklagten vom 25. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die außerordentliche Revision des Beklagten wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. 6. 2006 zurückgewiesen (6 Ob 138/06x). Damit ist das Verfahren aber rechtskräftig beendet. Die nunmehrige Eingabe verstößt zudem sowohl gegen die im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof geltende Anwaltspflicht (§ 520 Abs 1 letzter Satz ZPO) als auch gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (G. Kodek in Fasching/Konecny² §§ 84, 85 ZPO Rz 139 ff). Der vom Einschreiter angestrebten „Stellungnahme" zu von ihm behaupteten „Widersprüchen" steht die Begründungserleichterung des § 510 Abs 3 ZPO entgegen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.