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5Ob177/06z•OGH 5Ob177/06z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Manfred B*****, vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Miteigentümers Harald B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 12. September 2005, AZ 1 R 240/05v, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Liezen vom 12. Juli 2005, TZ 1330/05, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung:
Der Revisionsrekurswerber, die zweite Hälfteeigentümerin und der Antragsteller schlossen am 4. 5. 2005 einen gerichtlichen Vergleich, mit dem das dem Antragsteller auf Basis des Erbübereinkommens vom 12. 12. 1991 zustehende höchstpersönliche Gebrauchsrecht („juristisch Wohn- und Gebrauchsrecht") hinsichtlich des „kleinen Dachzimmers" (Fenster Richtung Osten) im Haus der gegenständlichen Liegenschaft festgestellt wurde (Punkt 1) und die beiden Miteigentümer ihre ausdrückliche Zustimmung zur Einverleibung der Dienstbarkeit des Gebrauchsrechtes laut Punkt 1. des Vergleiches erklärten (Punkt 3).
Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, die dem Grundbuchsgesuch im Original angeschlossene und mit der Rechtskraft- sowie Vollstreckbarkeitsbestätigung versehene Vergleichsausfertigung rechtfertige im Sinn des § 94 Abs 1 Z 3 GBG die bewilligte Einverleibung der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes gemäß Punkt 1 des Vergleiches und die Prüfung der behaupteten, bei Abschluss des Vergleiches aufgetretenen Willensmangel sei im Grundbuchsverfahren ausgeschlossen, lässt keine Fehlbeurteilung erkennen.
Gemäß § 94 Abs 1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn das Gesuch durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). Der Urkundeninhalt muss so beschaffen sein, dass er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiell-rechtlichen Frage keine Zweifel aufkommen lässt (RIS-Justiz RS0060878).
Mit dem Argument, die Zustimmung zur Einverleibung des Gebrauchsrechtes rechtfertige nicht die Eintragung des vergleichsmäßig festgestellten Wohnungsgebrauchsrechtes, übersieht der Revisionsrekurswerber, dass nur Privaturkunden eine ausdrückliche Aufsandungserklärung enthalten müssen (§ 32 Abs 1 lit b GBG), nicht aber ein gerichtlicher Vergleich als öffentliche Urkunde nach § 33 Abs 1 lit b GBG. In diesem Fall beschränkt sich die Prüfung des Grundbuchsgerichtes auf die ordnungsgemäße Ausfertigung des vorgelegten Vergleiches (Feil, GBG3 § 33 Rz 3). Abgesehen davon ließe der Wortlaut der ausdrücklich auf den Punkt 1 des Vergleiches bezugnehmenden Aufsandungserklärung kaum Zweifel an ihrem Inhalt aufkommen. Das Grundbuchsverfahren ist ein reines Urkundenverfahren, in welchem dem Grundbuchsrichter eine ergänzende oder gar vom Wortsinn der Grundbuchsurkunde abweichende Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht zukommt. Die Berücksichtigung von Tatsachen, die sich durch eine bestimmte Auslegung außerhalb des Urkundeninhaltes erliegender Umstände ergeben, etwa die Feststellung eines allenfalls zu erschließenden Willens der Vertragsteile, ist deshalb im Grundbuchsverfahren ausgeschlossen (zuletzt 5 Ob 5/06f mwN). Die Ausführungen zur Anfechtbarkeit des Vergleiches wegen Willensmängeln können im Grundbuchsverfahren aus diesen Erwägungen keine Rolle spielen.
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