OGH 5Ob86/06t

5Ob86/06tObergericht29.08.2006

Regest

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-Z 4210 XPUBLEND

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob86/06t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Grundbuchsache betreffend die Verbücherung des Anmeldungsbogens GZ ***** des Vermessungsamtes M***** vom 29. September 2005 (Herstellung der Anlage „Weg", GB ), über den ordentlichen Revisionsrekurs der Ö BAU AG als Rechtsnachfolgerin der Ö*****, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 5. Dezember 2005, GZ 1 R 406/05f-3, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 11. Oktober 2005, GZ 4 Nc 98/05f-1, TZ 2220/05, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Revisionsrekurses den Beteiligten laut 1), 2) und

  1. bis 7) der erstgerichtlichen Verständigungsverfügung mit entsprechender Rechtsbelehrung über die Äußerungsmöglichkeit zuzustellen.

Nach Erstattung der Revisionsbeantwortung oder ergebnislosem Verstreichen der dafür vorgesehenen Frist sind die Akten wieder vorzulegen.

Begründung:

Begründung

Nach § 32 Satz 2 LTG richtet sich die Anfechtung von Beschlüssen, die sich - wie hier bei der erfolgten Verbücherung eines Anmeldungsbogens - nicht auf das Ansuchen einer Partei um die Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen. Das Rechtsmittelverfahren nach dem AußStrG nF ist bei einem Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Sache grundsätzlich zwei- bzw mehrseitig (§§ 48, 68 AußStrG nF); den im Sinn des § 19 Abs LTG Beteiligten ist daher die Möglichkeit der Rechtsmittelbeantwortung einzuräumen.

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