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1Nc67/06b•OGH 1Nc67/06b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der Einschreiter 1) Johann R*****, und 2) Rosalia R*****, beide *****, wegen Schadenersatz, folgenden
Beschluss
gefasst:
Für das Verfahren über die Eingaben der Einschreiter vom 25. 3. 2004 und 12. 12. 2005 und über eine allfällige Amtshaftungsklage wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Einschreiter wenden sich in der an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe vom 25. 3. 2004 „Protest gegen Fehlurteil" gegen die „Abweisung" ihrer im Verfahren 3 Cg 131/03d des Landesgerichts Wels erhobenen Berufung durch das Oberlandesgericht Linz (AZ 4 R 226/03p). In der weiteren an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe vom 12. 12. 2005, „Anzeige gegen Rat Dr. Josef O*****" bringen die Einschreiter vor, die in jenem Verfahren ergangene Entscheidung des Erstrichters des Landesgerichts Wels Dr. Josef O***** sei (ebenfalls) eine Fehlentscheidung. Es sei ein „Justizskandal", wie der Erstrichter „zumindest grob fahrlässig in Verletzung der nötigen Sorgfalt" vorgegangen sei. Durch die Entscheidung sei ihnen ein Vermögensschaden entstanden. Der Oberste Gerichtshof hatte die Eingaben der Einschreiter zunächst dem Landesgericht Wels zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt. Nach einer Akteneinsicht durch das Bundesministerium für Justiz und die Staatsanwaltschaft Wels legte sie das Landesgericht Wels dem Obersten Gerichtshof mit der Anregung vor, eine Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vorzunehmen, weil die „behaupteten Ansprüche" auch aus der - das Ersturteil bestätigenden - Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Linz abgeleitet würden.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist vom Obersten Gerichtshof unter anderem dann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einemVerhalten richterlicher Organe eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird. Zweck dieser Norm ist es, alle unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung darüber auszuschließen, damit nicht Richter eines Gerichtshofs über das Verhalten anderer Richter dieses Gerichtshofs abzusprechen haben (1 Ob 356/97b uva). Hier ist der erörterte Delegierungstatbestand bereits deshalb erfüllt, weil die Einschreiter einen allfälligen Amtshaftungsanspruch (auch) auf Grund einer im Berufungsverfahren ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz geltend machen wollen. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren. Die Delegierung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ist zweckmäßig.
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