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11Os58/06y•OGH 11Os58/06y
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz Ernst K***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 59/04g des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Franz Ernst K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 10. April 2006, AZ 7 Bs 90/06b, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck wurde einer Beschwerde des Veurteilten Franz Ernst K***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. Dezember 2005, GZ 39 Hv 59/04g-82, mit welchem die vom Verurteilten dem Privatbeteiligten zu ersetzenden Kosten bestimmt wurden, teilweise Folge gegeben und ein Mehrbegehren abgewiesen.
Die dagegen von K***** erhobene, auf die gänzliche „Abweisung" der Forderung des Privatbeteiligten zielende Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ist unzulässig, weil ein solcher Rechtszug im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 392 Abs 2 StPO).
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