OGH 12Os71/06t

12Os71/06tObergericht27.07.2006

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os71/06t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab, Dr. Lässig, Dr. Solé und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut H***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch verübten Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Helmut H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 12. April 2006, GZ 35 Hv 7/06p-81, sowie dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Helmut H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Helmut H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch verübten Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, wobei er die schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

durch Einbruch in Gaststätten, ein Geschäftslokal und in eine Werkstätte

I.) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Roman M***** als Mittäter

1. ) in der Nacht zum 20. August 2005 Verfügungsberechtigten der ADEG Handelsgesellschaft Zigaretten in einem nicht näher feststellbaren, jedenfalls aber 3.000 Euro übersteigenden Wert,

2. ) am 20. August 2005 Roland L*****, wobei es beim Versuch geblieben ist,

3. ) am 17. November 2004 Arnold K***** Bargeld in der Höhe von 1.000 Euro,

4. ) am 17. November 2004 Dieter L***** Bargeld im Wert von 4.080 Euro, sowie einen Ring und ein Mobiltelefon in einem jeweils nicht mehr feststellbaren Wert,

5. am 17. November 2004 Ewald F***** einen Benzinscooter im Wert von 500 Euro,

2. ) alleine in der Nacht zum 11. Juli 2005 Karl L***** Zigaretten und Bargeld sowie einen TV-Beamer im Gesamtwert von rund 3.500 Euro, mit dem abgesondert verfolgten Helmut G*****

III.) in der Zeit vom 4. Oktober 2005 bis 2. November 2005 in 14 Angriffen Verfügungsberechtigten die Österreichischen Bundesbahnen Bargeld von insgesamt 19.068,90 Euro, wobei Helmut H***** mit einem Geißfuß und einem Schraubenzieher Fahrscheinautomaten aufbrach und Helmut G***** dabei Aufpasserdienste leistete,

4. ) in der Nacht zum 13. Oktober 2005 der Stefan L***** Kompostierungs GmbH Bargeld in der Höhe von 50 Euro, indem sie in das Firmengelände einstiegen und einen Automaten aufbrachen.

Die gegen die Punkte II.), III.) 1.) bis 11.) und IV.) des Schuldspruches sowie die Feststellung eines jedenfalls 3.000 Euro übersteigenden Wertes zu Punkt I.) 1.) gerichtete, einzig auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Mit dem gegen den zu I.) 1.) angenommenen Schadensbetrag von über 3.000 Euro gerichteten Hinweis auf die seine Angaben über die Menge der gestohlenen Zigaretten bestätigende Verantwortung des Mitangeklagten M***** spricht der Nichtigkeitswerber angesichts des ihm zu den übrigen Fakten zur Last liegenden, die Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 4 StGB insgesamt übersteigenden Schadensbetrages (§ 29 StGB) keine entscheidende Tatsache an. Überdies vermag er schon deshalb keine erheblichen Bedenken gegen die in Zweifel gezogene Urteilsannahme zu erzeugen, weil er selbst in der Hauptverhandlung angegeben hat, einen 50 Stangen enthaltenden Karton und darüber hinaus eine volle Tasche mit mehr als 40 Stangen Zigaretten mitgenommen zu haben (S 320 f/II).

Auch die vom Zeugen Karl W***** behauptete Äußerung des Helmut G***** („i wak di nur ein, wo es nur geht") gegenüber dem Angeklagten während der gemeinsamen Untersuchungshaft lässt entgegen der Einschätzung der Tatsachenrüge keineswegs den alleinigen Schluss zu, dieser werde ihn fälschlich belasten und ist daher ebensowenig geeignet, Zweifel erheblichen Grades an einer Täterschaft des Angeklagten H***** zu II.), III.) 1.) bis 11.) und IV.) zu erwecken wie die Behauptung, zwischen der Gipsabnahme am 1. Oktober 2005 und der danach noch erforderlichen Metallentfernung am 31. Oktober 2005 sei es ihm - trotz des vom Erstgericht angenommenen komplikationslosen Heilungsverlaufes (US 20) - nach einem Knöchelbruch aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen, die ihm in diesem Zeitraum angelasteten Einbrüche in Fahrscheinautomaten zu begehen.

Entsprechendes gilt für den Hinweis im Rahmen der Strafberufung, in früheren Verfahren letztendlich immer geständig gewesen zu sein. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerruf bedingter Strafnachsicht kommt daher dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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