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9Ob74/06g•OGH 9Ob74/06g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Robert F*****, Rechtsanwalt, ***** und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Alfred H*****, Arbeitnehmer, , vertreten durch Dr. Josef Lechner ua, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei Erika H, Lehrerin, *****, vertreten durch Dr. Johannes Sääf, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 20.467,94 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Mai 2006, GZ 2 R 47/06d-27, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Berufungsgericht kam mit jedenfalls vertretbarer Auslegung des mehrseitigen Treuhandvertrags zur Rechtsauffassung, dass dem Nebenintervenienten als Miteigentümer und -verkäufer der Liegenschaft ein Anspruch auf Ausfolgung des (um Schuldentilgungen und den für die Beklagte vereinbarten Anteil geminderten) Kaufpreisanteils nur gegenüber dem Kläger als Treuhänder und nicht gegenüber der Beklagten als weiterer Miteigentümerin und -verkäuferin zustand. Damit ist es aber konsequent, dass der Kläger die der Beklagten zugute gekommene, irrtümliche Überzahlung (für eine grundbücherlich nicht gesicherte Schuld) von dieser als eigenen Bereicherungsanspruch zurückfordert. Folglich ist nicht ersichtlich, warum sich der Kläger einen (behaupteten) Anspruch der Beklagten gegenüber dem Nebenintervenienten aufrechnungsweise entgegenhalten lassen müsste. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.
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