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9Ob63/06i•OGH 9Ob63/06i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hannelore P*****, Pensionistin, , vertreten durch Friedl Holler, Rechtsanwalt-Partnerschaft in Gamlitz, gegen die beklagte Partei Margarethe L, vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 53.158,64 und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. April 2006, GZ 2 R 70/06m-16, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Aus den Feststellungen (AS 77 f) des Erstgerichts geht im Zusammenhang mit der entsprechenden Beweiswürdigung (S 80 unten, S 81 oben) unmissverständlich hervor, dass sich der Unfall auf der vereisten Treppe selbst und nicht davor ereignete. Die daran gehegten Zweifel der Revisionswerberin sind daher als im Revisionsverfahren unzulässige Tatsachenrüge unbeachtlich.
Das Berufungsgericht hat mit vertretbarer Rechtsauffassung ein Mitverschulden der Klägerin verneint. Zutreffend hat es dem erst in der Berufung erhobenen Einwand, die Klägerin hätte die Eisbildung noch rechtzeitig erkennen können, als unzulässige Neuerung keine Beachtung geschenkt. Die Beklagte hatte nämlich während des gesamten Verfahrens erster Instanz an ihrem Gegenvorbringen (AS 14) festgehalten, dass die Treppe trocken gewesen sei, ohne eine allenfalls doch vorhandene Eisglätte einzuräumen und deren Wahrnehmbarkeit einzuwenden.
Die Revisionswerberin vermag somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
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