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9Ob57/06g•OGH 9Ob57/06g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl B*****, Buchhalter, , vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Johann F, Chemielaborant, *****, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 38.200 sA, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. März 2006, GZ 4 R 7/06s-31, den Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung des Klägers wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 7. 6. 2006 die außerordentliche Revision des Beklagten gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, ohne dass dem Kläger deren Beantwortung freigestellt worden wäre. Die von ihm dennoch eingebrachte Revisionsbeantwortung diente daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
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