OGH 11Os57/06a

11Os57/06aObergericht29.06.2006

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os57/06a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gebhart als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kigali E***** wegen des versuchten (§ 15 StGB) Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG sowie einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 042 Hv 51/06k des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. April 2006, AZ 17 Bs 98/06w, 99/06t (ON 28 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Kigali E***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Über den am 19. März 2006 festgenommenen (S 79) Angeklagten wurde mit Beschlüssen des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. März 2006 (ON 11) und - nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 22) - vom 3. April 2006 (ON 23) aus den Haftgründen der Fluchtgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO), der Verdunkelungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 2 StPO) und der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO) die Untersuchungshaft verhängt bzw fortgesetzt.

Nach der - mittlerweile rechtskräftigen - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 29. März 2006 (ON 19) liegt dem Angeklagten zur Last, gewerbsmäßig 425,5 Gramm Heroin zum Zweck des Weiterverkaufs in einem Garten vergraben zu haben.

Weitere, in das gegenständliche Strafverfahren am 16. Mai 2006 gemäß § 56 StPO einbezogene (S 3c verso) Tatvorwürfe (ON 31) waren nicht Gegenstand der genannten Haftentscheidungen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde gegen den Haftverhängungsbeschluss zurück, gab jener gegen den Fortbesetzungsbeschluss nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den in diesen Beschlüssen angenommenen Haftgründen fort.

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, mit der die Annahme des dringenden Tatverdachts (§ 180 Abs 1 StPO) bekämpft wird, geht fehl.

Soweit die Beschwerde in der begründenden Bezugnahme auf die Sicherstellung einer mit dem Profil des Angeklagten übereinstimmenden DNA-Spur an einem präsumtiv als Verpackungsmaterial verwendeten Stück Papier einen Begründungsmangel erblickt, unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der angefochtenen Entscheidung, die sich diesbezüglich überdies auf die Verantwortung des Angeklagten, die Örtlichkeit des Suchtgift-Verstecks sowie den Umstand, dass an diesem Ort schon zu einem früheren Zeitpunkt Suchtmittel versteckt worden sind, stützt (BS 4 f).

Indem die Beschwerde den bekämpften Beschluss mit der Begründung als widersprüchlich und mit den Grundsätzen logischen Denkens unvereinbar darzustellen trachtet, in einem „Papierstückchen" könne eine derart große wie die gegenständliche Suchtgiftmenge nicht verpackt werden, argumentiert sie auf rein spekulativer Basis, indem sie - ohne aktenmäßige Grundlage - einerseits das Wort „Papierstückchen" eigenständig interpretiert und andererseits dem bekämpften Beschluss die Annahme unterstellt, es handle sich bei dem sichergestellten Stück Papier um das gesamte Verpackungsmaterial.

Aus welchem Grund der Umstand, dass die den Spurenträger untersuchenden Polizeibeamten festgehalten haben, dass es sich dabei „vermutlich" um eine Suchtgift-Verpackung handle (S 53), der angefochtenen Entscheidung entgegenstehen soll, vermag die Grundrechtsbeschwerde nicht darzulegen.

Die Rechtsansicht des Beschwerdegerichtes, die bisherigen Verfahrensergebnisse begründen den dringenden Tatverdacht in Richtung des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG, ist entgegen der Grundrechtsbeschwerde nicht zu beanstanden, weil der Verdacht, Suchtgift zum Zweck des späteren Weiterverkaufs versteckt zu haben, den Verdacht, dieses Suchtgift zuvor besessen, allenfalls auch erworben zu haben, logisch voraussetzt.

Da die behauptete Grundrechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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