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3Ob148/06w•OGH 3Ob148/06w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ernestine S*****, vertreten durch Dr. Peter Sommerer, Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei Helmut G*****, wegen 699,64 EUR sA, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. März 2006, GZ 47 R 166/06v-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 27. Dezember 2005, GZ 11 Nc 322/05k-12, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Abweisung seines Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist.
Der dennoch vom Verpflichteten erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs ist - zumal der Entscheidungsgegenstand in diesem Fall 4.000 EUR nicht übersteigt und überdies das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss vollinhaltlich bestätigt hat - gemäß § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO, der gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, zurückzuweisen.
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