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3Ob130/06y•OGH 3Ob130/06y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Putz Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gerhard G*****, vertreten durch Dr. Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 32.878,97 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 21.016,98 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. März 2006, GZ 2 R 16/06x-75, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 4. November 2005, GZ 12 Cg 49/01b-71, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Bankunterlagen über den Kontokorrent-(geschäfts-)kredit für den Zeitraum vor 1995 sind nicht mehr vorhanden. Nach den Revisionsausführungen soll die klagende Partei die (prozessuale) Beweisführungslast für alle Fragen tragen, die den letztlich am 9. Februar 1999 saldierten Kontokorrent-(geschäfts-)kredit (Kontoendnummer 604) betreffen. Der Beklagte bezweifelt somit - angesichts des deklarativen Anerkenntnisses des Saldos des Kontokorrent-(geschäfts-)kredits anlässlich der Umschuldung auf den Abstattungskredit vom 1. August 1997 (Kontoendnummer 620) - nicht seine (materielle) Beweislast für eine allfällige Unrichtigkeit der Zinsen- und Spesenberechnung im Zuge der Abwicklung des Kontokorrent-(geschäfts-)kredits.
Die klagende Partei ist gemäß § 212 Abs 1 HGB verpflichtet, ihre Handelsbücher - abgesehen vom Fall eines anhängigen gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Verfahrens - jedenfalls sieben Jahre lang „geordnet aufzubewahren". In den Zeitpunkten der Umschuldung auf den Abstattungskredit und der Saldierung des Kontokorrent-(geschäfts-)kredits war kein Zivilprozess zwischen den Parteien anhängig. Die vorliegende Klage wurde am 26. Jänner 2001 eingebracht. Da die klagende Partei nach Auffassung des Beklagten verpflichtet gewesen sein soll, die lang vor 1995 angelegten Kreditunterlagen, die Aufschluss über vertragliche Absprachen - auch in Ansehung der Entwicklung des Zinsenniveaus - hätten geben können, weiterhin aufzubewahren, wären in der Revision zur Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO konkrete Rechtsausführungen erforderlich gewesen, weshalb die klagende Partei diese Unterlagen über den bereits 1966 eingeräumten Kontokorrent-(geschäfts-)kredit - trotz des deklarativen Anerkenntnisses dessen Saldos bei der Umschuldung auf den Abstattungskredit - weiterhin hätte aufbewahren müssen, um einer allfälligen prozessualen Beweisführungslast in einem erst Jahre nach der Umschuldung geführten Zivilprozess entsprechen zu können. Insofern reicht daher die bloße Behauptung einer Beweisführungslast der klagenden Partei, ohne eine solche - vor dem Hintergrund des § 212 Abs 1 HGB oder/und anderer materiellrechtlicher Bestimmungen im Kontext mit prozessualen Erwägungen - rechtlich zu begründen, nicht aus. Im erörterten Punkt mangelt es aber an jeglichen Revisionsausführungen.
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