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8ObA49/06y•OGH 8ObA49/06y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Rudolf Vyziblo als weitere Richter in der Arbeits- und Sozialrechtssache der klagenden Partei Arno S*****, vertreten durch Reif Partner Rechtsanwälte OEG in Villach, wider die beklagte Partei ÖBB Personenverkehrs AG, 1020 Wien, Praterstern 3, vertreten durch Kunz Schima Wallentin, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 7.928,48 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 21.428,48), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Februar 2006, GZ 7 Ra 111/05f-22, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die vom Kläger relevierte Frage, inwieweit bei der Überstellung des Klägers in eine geringere Gehaltsgruppe wegen minderwertiger Dienstleistungen auch auf seine früheren Dienstpflichtverletzungen zurückgegriffen werden könne, stellt sich gar nicht, da das Berufungsgericht ohnehin auch ausgeführt hat, dass diese Überstellung schon alleine auf Grund der in der letzten Zeit trotz mehrfacher Mitarbeitergespräche dem Kläger anzulastenden zahlreichen Dienstpflichtverletzungen gerechtfertigt ist. Da auch festgestellt wurde, dass die Versetzung wegen minderwertiger Dienstleistungen im Wesentlichen wegen des Vertrauensverlustes infolge mangelhafter Geldgebarung durch den Kläger erfolgt ist, bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit bestimmten anderen dem Kläger angelasteten und vom Kläger in ihrer Berechtigung bekämpfter Pflichtverletzungen (Ausleeren des Abfalleimers, Verletzung der Ausgehzeiten udgl). Insgesamt kann die Beurteilung, ob nun die konkrete Arbeitsleistung als minderwertige Dienstleistung im Sinne der Bestimmungen des § 27 Abs 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge der österreichischen Bundesbahnen (AVB) anzusehen ist, nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles vorgenommen werden und stellen dem entsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende gravierende Fehlbeurteilung kann hier jedenfalls nicht erkannt werden.
Die vom Kläger relevierte Auslegungsfrage („Brutto" oder „Netto") hinsichtlich der Begrenzung der Strafbefugnis mit drei „Monatsentgelten (ohne Kinderzulage)" nach § 8 Abs 1 der Disziplinarordnung stellt sich schon deshalb nicht, weil der Kläger gar nicht behauptet, dass diese Grenze überschritten worden wäre.
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