Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
8Ob70/06m•OGH 8Ob70/06m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harald P*****, vertreten durch Schuppich Sporn und Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Herbert S*****, vertreten durch Dr. Helmut Adelsberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 430.284,50 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 6. März 2006, GZ 4 R 350/05b-111, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht keinen anderen Sachverhalt zugrundegelegt, sondern ausdrücklich „rechtlich" das konkret festgestellte Verhalten des Klägers als „dolos" qualifiziert (vgl allgemein zu den „gemischten Fragen" Kodek in Rechberger ZPO2 § 498 Rz 2; Zechner in Fasching/Konecny IV 1 § 498 Rz 7).
Auch hat sich das Berufungsgericht ausführlich inhaltlich mit den im Rechtshilfewege erhobenen Aussagen des Klägers und seiner Ehegattin im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes auseinandergesetzt, sodass die in der außerordentlichen Revision relevierte Frage einer verminderten Relevanz wegen des „Unmittelbarkeitsgrundsatzes" hier schon im Ansatz nicht zum Tragen kommt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.