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8Ob67/06w•OGH 8Ob67/06w
8Ob67/06wObergericht19.06.2006
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in NZ 2007,89 XPUBLEND
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr. Dieter Beimrohr, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Gerhard H*****, vertreten durch Dr. Simon Tonini, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Verfahrenshelfer, wegen 360.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. März 2006, GZ 4 R 53/06k-52, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der vom Beklagten als Bürgen für den Akzeptanten unterfertigte Wechsel entspricht sämtlichen Gültigkeitserfordernissen des Art 1 WG. Die außerordentliche Revision zeigt nicht auf, warum der vollständig ausgefüllte Wechsel ungültig sein soll. Sie behauptet lediglich unsubstanziiert, dass zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein gültiger Wechsel vorliege, keine einheitliche Rechtsprechung bestehe. Die Klägerin machte einen im Wechselmandatsverfahren durchzusetzenden Anspruch aus dem Wechsel geltend. Dafür ist die Aufschlüsselung des Begehrens im Antrag auf Erlassung des Wechselzahlungsauftrages nicht erforderlich, sondern nur der - hier gestellte - ausdrückliche und bestimmte Antrag auf Erlassung des Wechselzahlungsauftrages.
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