OGH 14Os50/06v

14Os50/06vObergericht13.06.2006

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os50/06v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 25. Jänner 2006, GZ 41 Hv 126/05y-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, im Umfang des Schuldspruches II. und damit auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB (I.), der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (II.) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für die Erledigung des Rechtsmittels von Bedeutung -

II. zwischen März und 27. September 2005 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich jeweils ca drei Gramm Heroin bzw Kokain, in oftmaligen Angriffen erworben und besessen.

Weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch bei der Rechtsmittelausführung (welche lediglich den Ausspruch über die Strafe bekämpft) wurde einer der im § 281 Abs 1 StPO bezeichneten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, sodass dieses Rechtsmittel bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285d StPO).

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO wahrzunehmen.

Dem Angeklagten liegt zum Schuldspruch II. lediglich zur Last, jeweils ca drei Gramm Heroin bzw Kokain erworben und besessen zu haben, weil er schwer süchtig war und dieses Suchtgift kaufte, um es selbst zu konsumieren (US 6). Angesichts dessen hätte das Schöffengericht gemäß §§ 35 Abs 1, 37 SMG die Voraussetzungen eines diversionellen Vorgehens zu prüfen gehabt.

Der Schuldspruch II. und damit auch der Strafausspruch waren daher aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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