OGH 14Os47/06b

14Os47/06bObergericht13.06.2006

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os47/06b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael H***** und Mile K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mile K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Februar 2006, GZ 111 Hv 11/06k-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Mile K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Angeklagten Michael H***** enthaltenden Urteil wurde Mile K***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 5. Oktober 2005 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Michael H***** mit Gewalt gegen die Person des Herbert Ko***** diesem fremde bewegliche Sachen, nämlich dessen Tasche mit Inhalt, mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, während K***** neben dem Opfer stand, um eingreifen zu können, indem H***** trotz Gegenwehr des Opfers an dessen Herrenhandtasche derart massiv anriss, dass Ko***** zu Sturz kam und mitgeschliffen wurde, wobei H***** auf den Liegenden in weiterer Folge eintrat, um die Beute zu erlangen, wodurch Ko***** Hautabschürfungen und einen Nasenbeinbruch erlitt (A.).

Die dagegen aus den Gründen des Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben sich die Tatrichter mit den Widersprüchen in den Angaben des Mitangeklagten H***** eingehend befasst und diese logisch und empirisch einwandfrei auf dessen Minderbegabung und den insbesondere vom Beschwerdeführer ausgeübten Druck, in dessen Folge H***** dessen Rolle „herunterzuspielen" versuchte, zurückgeführt (US 8 ff).

Inwieweit das Erstgericht den Schluss des unbeteiligten, als Detektiv tätigen (US 9) Zeugen M***** in Bezug auf die Mittäterschaft der Angeklagten widersprüchlich dargestellt hätte, legt die Beschwerde mit dem gleichzeitigen Hinweis auf die Distanz K*****s von zwei bis drei Meter zum Tatort nicht substantiiert dar.

Die exakte finanzielle Situation des Beschwerdeführers und dessen Abgang vom Tatort betreffen als allfälliges Motiv und Nachtatverhalten keine entscheidenden Tatsachen.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem lapidaren Hinweis auf die Ausführungen in der Mängelrüge keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Sowohl Rechtsrüge (Z 9 lit a) als auch Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlen eine prozessordnungsgemäße Darstellung, indem Erstere mit ihrer Kritik unzureichender Feststellung der inneren Tatseite und Letztere mit ihrer Forderung nach Beurteilung der Tat als Diebstahl die expliziten Urteilsannahmen übergehen, wonach der Beschwerdeführer den Entschluss fasste, „dem Mann mit Gewalt dessen Handtasche wegzunehmen und den Michael H***** auf den betrunkenen Mann aufmerksam machte und diesem gegenüber bemerkte, dass man einem Besoffenen alles leicht abnehmen könne" und Michael H***** zur Tatbegehung aufforderte (US 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung des Angeklagten K***** gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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