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11Os40/06a•OGH 11Os40/06a
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gebhart als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter H***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Jugendgeschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 17. Februar 2006, GZ 33 Hv 7/06k-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II) und der Unterschlagung nach § 134 Abs 2 StGB (III) schuldig erkannt.
Danach hat er
(I) Thomas S***** dadurch, dass er ein Messer gegen ihn richtete und von ihm Geld forderte, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz 20 Euro Bargeld abgenötigt,
(II) den Genannten durch die mit vorgehaltenem Messer geäußerte Aufforderung, „Gib mir dein Handy, denn ich muss auch noch telefonieren", zur Übergabe eines Mobiltelefons genötigt sowie (III) das dem Thomas S***** ohne Zueignungsvorsatz abgenötigte Mobiltelefon im Wert von rund 150 Euro (II) sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet.
Die dagegen aus Z 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Tatsachenrüge zielt darauf, aus dem Vergleich der Angaben des Zeugen S***** zur Tatwaffe mit dem Foto des beim Beschwerdeführer sichergestellten Messers (S 89) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen abzuleiten. Dabei stützt sie sich auf die Behauptung, Thomas S***** habe angegeben, dass der Beschwerdeführer die Tatwaffe mit einer Hand aufgeklappt habe, wogegen dies bei dem beschlagnahmten Messer nicht möglich wäre, sowie auf die Prämisse, jener habe dieses nicht als Tatwaffe identifiziert. Dieses Vorbringen entfernt sich einerseits von der Aktenlage, weil Thomas S***** den Aufklappvorgang nicht mit Sicherheit beschreiben konnte (S 259) und das sichergestellte Messer jedenfalls als mögliche Tatwaffe bezeichnete (S 97), und erschöpft sich andererseits - in Bezug auf die Funktionsweise des abgebildeten Messers - in reiner, die Einlassung des Beschwerdeführers als „glaubwürdig" bezeichnender Spekulation.
Da die Rüge somit insgesamt nicht vom Akteninhalt ausgeht, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 344 StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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