OGH 4Ob90/06y

4Ob90/06yObergericht23.05.2006

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob90/06y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Hermann P*****, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, 2. C , 3. A, 4. M*****, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 50.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 13. März 2006, GZ 4 R 38/06x-17, womit der Rekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16. Jänner 2006, GZ 24 Cg 156/05g-10, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und dem Rekursgericht wird aufgetragen, über den Rekurs der erstbeklagten Partei unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.

Begründung:

Begründung

Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs begehrt die Klägerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wurde dem Vertreter der erstbeklagten Partei am 19. 1. 2006 zugestellt. Sein am 2. 2. 2006 verfasster Rekurs langte am 7. 2. 2006 bei Gericht ein. Dabei vermerkte die Geschäftsstelle des Erstgerichts den 3. 2. 2006 als Datum der Postaufgabe.

Das Rekursgericht wies den Rekurs als verspätet zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Letzter Tag der 14-tägigen Rechtsmittelfrist sei der 2. 2. 2006 gewesen. Das am Tag darauf zur Post gegebene Rechtsmittel sei verspätet. In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Erstbeklagte geltend, ihr Rechtsvertreter habe das Rechtsmittel am 2. 2. 2006 fristgerecht zur Post gegeben, der auf dem Schriftsatz angebrachte Vermerk sei unrichtig. Gleichzeitig legte sie eine Kopie des Vormerkbuchs ihres Rechtsvertreters vor, worin der 2. 2. 2006 als letzter Tag der Rekursfrist in der vorliegenden Sache vermerkt ist; am 3. 2. 2006 findet sich ein Vermerk, wonach dies der letzte Tag der Berufungsfrist in einer Rechtssache „Bischof" sei. Beide Rechtsmittel wurden beim Handelsgericht Wien eingebracht. Aus den von der Erstbeklagten vorgelegten Kopien der beiden Aufgabenscheine ergibt sich, dass der Aufgabeschein vom 2. 2. 2006 die Rechtssache „Pfanner GmbH", jener vom 3. 2. 2006 die Rechtssache „Norbert Bischof" betraf. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstbeklagten ist zulässig und berechtigt.

Das Rechtsmittel bekämpft einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der gegen die erstgerichtliche Entscheidung erhobene Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde; es ist daher einseitig ( 8 Ob 132/03z; 10 Ob 99/05i; 6 Ob 24/06g; RIS-Justiz RS0118695). Eine Rechtsmittelbeantwortung war nicht einzuholen.

Die mit dem Rechtsmittel vorgelegten Urkunden (Kopie des Vormerkbuchs und der Postaufgabescheine vom 2. 2. und 3. 2. 2006) bescheinigen die Rechtzeitigkeit des gegen die einstweilige Verfügung gerichteten Rekurses.

Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss war daher aufzuheben und dem Rekursgericht war die Behandlung des Rechtsmittels unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zutragen.

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