OGH 1Nc52/06x

1Nc52/06xObergericht22.05.2006

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nc52/06x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 30 Nc 13/06b anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Martin D*****, als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der Schlank Schick GmbH, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die Antragsgegnerin der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Amtshaftung, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige, nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilende Klage wird das Landesgericht Feldkirch als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller beabsichtigt die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen. Er brachte vor, das Oberlandesgericht Wien habe seiner Berufung gegen eine Entscheidung des Landesgerichts St. Pölten jeden Erfolg verwehrt und es abgelehnt, die Rechtssache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Dadurch habe dieses Oberlandesgericht gegen seine Vorlagepflicht nach Art 234 EGV verstoßen. Im all der gebotenen Vorlage wäre die Klage letztlich mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückgewiesen worden. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist auch dann verwirklicht, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag, der einer nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilenden Klage vorangeht, abzusprechen ist, weil ein Gericht, das in der Hauptsache - gleichviel, ob als Erst- oder als Rechtsmittelgericht - nicht verhandeln und entschieden könnte, auch nicht für die Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig sein kann (1 Nd 23/02, 1 Nd 43/01 uva).

Die Verfahrenshilfesache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.

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