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15Os33/06a•OGH 15Os33/06a
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hennrich als Schriftführerin in der Strafvollzugssache betreffend Harry N***** über Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 28. Februar 2006, AZ 9 Bs 56/06h, nach Einsichtnahme seitens der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerde des Strafgefangenen Harry N***** gegen den seine bedingte Entlassung ablehnenden Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 6. Februar 2006, GZ 13 BE 9/06k-6, nicht Folge gegeben. Nach den Verfahrensgesetzen steht gegen solche Beschlüsse des Oberlandesgerichtes kein Rechtsmittel offen, weshalb die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen war.
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