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8ObA32/06y•OGH 8ObA32/06y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Siegfried S*****, vertreten durch Raimund Löffelmann, Sekretär der Gewerkschaft der Privatangestellten, 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 28.778,45 brutto und EUR 1.327,36 netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 2006, GZ 9 Ra 106/05g-35, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (vgl RIS-Justiz RS0042963 ebenso RIS-Justiz RS0043111 jeweils mit zahlreichen wN etwa 10 ObS 409/02y oder 7 Ob 253/03m).
Zur Rechtsrüge ist darauf hinzuweisen, dass eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl dazu Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 5 mwN). Im Übrigen wurde nach den Feststellungen eine Entlassung ja gar nicht konkret ausgesprochen.
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