OGH 8ObA27/06p

8ObA27/06pObergericht11.05.2006

Regest

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5726/11/06 (Adamovic, ARD 5726/12/06) XPUBLEND

Gesamter Gesetzestext

OGH 8ObA27/06p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Werner R*****, vertreten durch Grießer, Gerlach, Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei K***** AG, ***** vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert 75.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2006, GZ 7 Ra 93/05h-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

1. Die Vorinstanzen legten das Schreiben der Beklagten an den Kläger, mit welchem der Kläger zur Abgabe einer (an sich nicht notwendigen - vgl 8 ObA 170/00h) Zustimmungserklärung zur Übertragung seiner Pensionsanwartschaften auf eine Pensionskasse mittels BV aufgefordert wurde, dahin aus, dass darin keine einzelvertragliche Zusage einer Nachschusspflicht an die Pensionskasse liege.

Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Parteienerklärungen, von denen nicht anzunehmen ist, dass sie in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen, begründet wegen der über den Anlassfall nicht hinausgehenden Bedeutung die Zulässigkeit der Revision im Allgemeinen nicht (1 Ob 58/97d; 7 Ob 310/02t uva).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Weder behauptete der Kläger noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass anderen Mitarbeitern Schreiben mit vergleichbarem Inhalt zugingen. Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes, die Erklärung der Beklagten sei dahin zu deuten, dass sie zum Ausdruck bringen wollte, dass die Rechenparameter der Betriebsvereinbarung 1995 für Übertragungen ab 2000 nicht mehr garantiert werden könnten, ist angesichts des Wortlautes der Erklärung - bei dem die Auslegung anzusetzen hat (RIS-Justiz RS0044358) - jedenfalls vertretbar. Die vom Kläger gewünschte Auslegung, dass die Beklagte ihm gegenüber einzelvertraglich eine Nachschusspflicht zusagte, lässt sich hingegen schon mit dem Wortlaut der Erklärung („...... für die Übertragung ab dem 2000 kann nicht mehr garantiert werden, dass das K***** *****modell zur Anwendung kommt....") nicht vereinen.

2. Damit stellt sich aber - wie der Kläger in Wahrheit selbst erkennt - die von ihm als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht: Ob eine einzelvertragliche Zusage einer Nachschusspflicht durch den Arbeitgeber einer nachfolgenden Änderung der ursprünglichen Pensionskassen-BV standhält, müsste nur dann geprüft werden, wenn eine solche Zusage abgegeben wurde. Das haben die Vorinstanzen jedoch gerade hier in vertretbarer Rechtsauffassung verneint.

3. Die Überlegungen des Klägers zu einem hypothetischen Verhalten des Betriebsrates für den Fall, dass die Arbeitnehmer keine Zustimmungserklärung zur Übertragungs-BV abgegeben hätten, sind für die Beurteilung der vorliegenden Rechtssache ohne Relevanz (vgl zum Verhältnis einer „überflüssigen" einzelvertraglichen Zustimmungserklärung zu einer Pensions- BV im Übrigen 9 ObA 57/05f).

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