OGH 14Os38/06d

14Os38/06dObergericht09.05.2006

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os38/06d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hennrich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Madalin T***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Februar 2006, GZ 034 Hv 191/05p-63, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Madalin T***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 „zweiter Satz" - ersichtlich gemeint (US 4) vierter Fall - StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 13. August 2003 in Wien Bargeld und im Urteil näher genannte andere fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von ca 4.500 Euro Karl M***** durch Einbruch in dessen Wohnung mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, „wobei er den schweren Diebstahl durch Einbruch in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen".

Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Beweiswürdigend stützten die Tatrichter die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten, der den Urteilsannahmen zufolge nach seiner Heirat am 8. August 2003 und damit verbundener Namensänderung in Rumänien wieder nach Österreich einreiste, um sich durch Einbruch in Wohnungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 4), auf das Ergebnis der DNA-Untersuchung von Spuren auf einer Bierdose durch das Institut für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Innsbruck. Demnach ergab der untersuchte Abrieb von der Bierdose ein Merkmalmuster, das auch der Angeklagte trägt, wobei die biostatistischen Berechnungen keinen vernünftigen Zweifel daran lassen, dass sich an dem Spurenträger biologisches Material vom Angeklagten befand (US 5, ON 56).

Die Tatrichter gingen in der Beweiswürdigung auch auf die Verantwortung des Angeklagten ein, dass er sich zur Tatzeit nicht in Österreich aufgehalten habe und dass das „Ergebnis der DNA-Untersuchung ein Racheakt" oder durch eine Verwechslung bedingt sei. Eine Verwechslung schloss der Sachverständige jedoch den Urteilserwägungen zufolge aus (US 6, AS 367). Die theoretische Möglichkeit, dass die Spuren von einem eineiigen Zwilling des Angeklagten stammen, verneinte der Angeklagte selbst (AS 367). Das gesamte Beweisverfahren bot nach den Erwägungen der Tatrichter keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Spurenträger durch eine vom Angeklagten verschiedene Person in die Wohnung gebracht worden sein könnte (US 6). Auch mögliche Reisebewegungen des Beschwerdeführers wurden in den Entscheidungsgründen erörtert, ebenso seine widersprüchlichen Angaben zur Rückreise nach Österreich (US 6 f). Von der geltend gemachten Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) oder dem Vorliegen bloß offenbar unzureichender Gründe (Z 5 vierter Fall) kann demnach keine Rede sein.

Unzutreffend wird in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vorgebracht, dass im Urteil „keine Feststellungen zu finden sind, welche überhaupt die subjektive Tatseite betreffen". Damit setzt sich der Beschwerdeführer über die Konstatierungen hinweg, wonach er die ihm angelastete Tat in Entsprechung seines Plans beging, sich durch Einbruch in diverse Wohnungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die Wohnungstüre des ausgewählten Opfers durch Abreißen des Zylinderkopfes aufbrach und das Bargeld sowie die anderen im Urteil einzeln angeführten Sachen im Gesamtwert von ca. 4.500 Euro wegnahm, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (US 4 f). Demnach ist die Rechtsrüge nicht am festgestellten Sachverhalt orientiert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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