OGH 14Os36/06k

14Os36/06kObergericht09.05.2006

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os36/06k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hennrich als Schriftführerin in der Maßnahmensache des Wolfgang Sch***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB (§ 107 Abs 1 und Abs 2 StGB) über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichtes des Landesgerichtes Linz vom 10. März 2006, GZ 24 Hv 103/05k-82a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.

Begründung

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 12. September 2005, GZ 24 Hv 103/05k-62, wurde die Unterbringung des Wolfgang Sch***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB (§ 107 Abs 1 und 2 StGB) angeordnet, jedoch die Einweisung gemäß § 45 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dazu erklärte der Betroffene nach der Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers einen Rechtsmittelverzicht (S 541).

Mit persönlich überbrachten Schreiben vom 1. März 2006 erhob Wolfgang Sch***** „Einspruch" gegen das Urteil vom 12. September 2005, mit dem er lediglich eine nicht fristgerechte Zustellung der angefochtenen Entscheidung rügt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts dieses von ihm als Nichtigkeitsbeschwerde bewertete Rechtsmittel zurück.

Der dagegen erhobenen und abermals nur eine nicht rechtzeitige Zustellung des Urteils reklamierenden Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil vom 12. September 2005 ist angesichts des erklärten Rechtsmittelverzichts aber auch wegen der Verfristung gemäß § 285a Z 1 StPO nicht mehr zulässig. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.

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