OGH 11Os132/05d

11Os132/05dObergericht09.05.2006

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os132/05d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gebhart als Schriftführer, in der Strafsache gegen Monika N***** und Norbert B***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Norbert B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 19. Mai 2005, GZ 16 Hv 45/04b-40, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. März 2006, GZ 11 Os 132/05d-7, wird dahin berichtigt, dass auf S 2 erster Absatz die in Zeile 1 beginnende Wortfolge „..., welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der Mitangeklagten Monika N***** enthält, ...." zu entfallen hat.

Begründung

Begründung:

Mit seiner Entscheidung vom 14. März 2006, GZ 11 Os 132/05d-7, wies der Oberste Gerichtshof eine Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Norbert B***** gegen das im Spruch angeführte Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau zurück, ohne über die gemeinschaftlich ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Mitangeklagten Monika N***** mitzuentscheiden.

Die Darstellung in den Gründen, der erstinstanzliche Schuldspruch der Angeklagten Monika N***** sei in Rechtskraft erwachsen, ist nicht sachgerecht und war daher auszuschalten.

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