Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
11Os132/05d•OGH 11Os132/05d
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gebhart als Schriftführer, in der Strafsache gegen Monika N***** und Norbert B***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Norbert B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 19. Mai 2005, GZ 16 Hv 45/04b-40, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. März 2006, GZ 11 Os 132/05d-7, wird dahin berichtigt, dass auf S 2 erster Absatz die in Zeile 1 beginnende Wortfolge „..., welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der Mitangeklagten Monika N***** enthält, ...." zu entfallen hat.
Begründung:
Mit seiner Entscheidung vom 14. März 2006, GZ 11 Os 132/05d-7, wies der Oberste Gerichtshof eine Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Norbert B***** gegen das im Spruch angeführte Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau zurück, ohne über die gemeinschaftlich ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Mitangeklagten Monika N***** mitzuentscheiden.
Die Darstellung in den Gründen, der erstinstanzliche Schuldspruch der Angeklagten Monika N***** sei in Rechtskraft erwachsen, ist nicht sachgerecht und war daher auszuschalten.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.