AUSL EGMR Bsw60255/00

Bsw60255/00Übriges Gericht09.05.2006

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw60255/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2006

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Pereira Henriques gegen Luxemburg, Urteil vom 9.5.2006, Bsw. 60255/00.

Spruch

Art. 2 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 13 EMRK - Keine Möglichkeit zur Geltendmachung von Schadenersatz wegen fahrlässiger Herbeiführung des Todes.

Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 2 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (6:1 Stimmen). Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 60.000,– für immateriellen Schaden, € 12.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. Maria Cecilia Pereira Henriques und ihre Kinder Christina Maria und Joao Manuel sind portugiesische Staatsangehörige und leben wechselnd in Portugal und Luxemburg. Sie sind die Witwe bzw. Kinder von Lio Coimbra Henriques, der im Februar 1995 bei einem Arbeitsunfall ums Leben kam.

Herr Coimbra Henriques war bei der Firma G. beschäftigt, die gemeinsam mit der Firma M. Abbrucharbeiten an einem Gebäude vornahm. Am 2.2.1995 befand er sich auf einem Gerüst im ersten Stock, als sich plötzlich eine im dritten Stock künstlich angebrachte Verbindungsmauer löste und ihn hinunter in das Erdgeschoss riss. Herr Coimbra Henriques war sofort tot.

In der Folge wurde gegen den Eigentümer der Firma G. bzw. den Baupolier ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung bzw. Körperverletzung und Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz eingeleitet.

Es wurden zahlreiche Zeugen befragt, die unterschiedliche Angaben über die mögliche Unfallursache machten. Einem Polizeibericht vom 17.2.1995 zufolge sei die Verbindungsmauer nicht im Boden verankert gewesen und habe es sich dabei um eine „wackelige Konstruktion" gehandelt. Es sei aber eher unwahrscheinlich, dass sie durch menschliches Zutun zum Einsturz gebracht worden wäre. Am 23.2.1995 wurde der Staatsanwaltschaft ein zweiter Polizeibericht übermittelt, wonach die Ursache für den Absturz der Verbindungsmauer in den am Gebäude zum Unfallzeitpunkt vorherrschenden Statikverhältnissen zu finden sei. Im April 1995 gab ein Vertreter des Arbeitsinspektorats seinen Unfallbericht ab. Er hielt fest, dass nicht feststellbar sei, ob der Einsturz durch Fremdeinwirkung erfolgt sei oder nicht. Um endgültige Gewissheit über die Stabilität der Verbindungsmauer zu erlangen, habe er die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, was jedoch von der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden sei.

Im Oktober 1996 wandte sich die Anwältin der Bf. an die Staatsanwaltschaft, um sich über den Stand der strafrechtlichen Untersuchung zu erkundigen. Es wurde ihr mitgeteilt, dass das Strafverfahren bereits am 17.5.1996 eingestellt worden sei. In der Folge versuchten die Bf. vergeblich, die Gründe für die Einstellung des Strafverfahrens in Erfahrung zu bringen.

Am 1.7.1997 brachten die Bf. einen Strafantrag gegen die Verantwortlichen der Firma G. bzw. M. ein. Gleichzeitig stellten sie einen Antrag auf Zuerkennung von Schadenersatz.

Am 6.5.1998 wurde der Straf- bzw. Schadenersatzantrag der Bf. vom Tribunal correctionnel mit der Begründung für unzulässig erklärt, dass gemäß Art. 115 des Sozialversicherungsgesetzes (code des assurances sociales – CAS) das Opfer bzw. seine Rechtsnachfolger im Falle nicht vorsätzlich herbeigeführter Unfälle nicht berechtigt seien, die Einleitung eines Straf- bzw. Schadenersatzverfahrens zu begehren. Die dagegen eingebrachten Rechtsmittel der Bf. blieben alle erfolglos.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK:

Die Bf. bringen vor, es habe keine wirksame Untersuchung hinsichtlich der näheren Umstände des Todes ihres Gatten bzw. Vaters stattgefunden.

Es ist zu prüfen, ob die Behörden alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung der Todesumstände und zur Identifikation der dafür Verantwortlichen ergriffen haben.

Laut den zwei Polizeiberichten wäre die Verbindungsmauer nicht im Boden verankert gewesen und habe es sich dabei um eine „wackelige Konstruktion" gehandelt. Der Baupolier gab hingegen an, dass er die Stabilität der Verbindungsmauer persönlich überprüft und sie auch nach mehreren Tritten mit dem Fuß nicht vibriert habe. Zur möglichen Unfallursache divergieren die Aussagen der Zeugen. Ein Teil des Personals vermutete, dass der Absturz der Mauer infolge von Vibrationen durch im vierten Stock vorgenommene Arbeiten am Fußboden ausgelöst worden sein könnte. Andere wiederum hielten die ungünstigen Wetterverhältnisse für den Auslöser des Unglücks. Die Polizei nahm an, dass klimatische Einflüsse, durch Abbrucharbeiten verursachte Vibrationen und der starke Verkehr vor dem Gebäude zum Einsturz der Mauer beigetragen hätten.

Die Untersuchungsbehörden waren demnach nicht in der Lage, einhellige Schlüsse über die Ursache für den Einsturz der Mauer zu ziehen. Ungeachtet dessen stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung am 17.5.1996 ein.

Der GH stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft – indem sie den Vorschlag des Arbeitsinspektors, einen Sachverständigen zur Frage der Stabilität der Verbindungsmauer zu beauftragen, nicht aufgegriffen hat – die Klärung von offenen Fragen unterließ, die im Zuge der Voruntersuchung aufgetreten waren. Sie hat es somit verabsäumt, die genaue Unfallursache zu ermitteln und die dafür Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Staatsanwaltschaft zu besonderer Sorgfalt bei der Führung der Untersuchung angehalten gewesen wäre, musste ihr doch bewusst sein, dass es der Familie des Verstorbenen aufgrund von Art. 115 CAS unmöglich wäre, die Bauunternehmer zur Rechenschaft zu ziehen. Der GH gelangt somit zu dem Ergebnis, dass die Untersuchung im vorliegenden Fall nicht als effektiv betrachtet werden kann. Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 2 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:

Die Bf. rügen, durch die Anwendung von Art. 115 CAS wäre ihnen der Zugang zu den Gerichten verwehrt und sie daran gehindert worden, das Versagen der Verantwortlichen von einem Gericht überprüfen zu lassen. Sie berufen sich auf das Urteil des GH im Fall Roche/GB. Der genannte Fall betraf die Frage des Zugangs eines Armeeangehörigen zu einem Gericht im Zusammenhang mit der Beantragung einer Invaliditätspension wegen durch Waffentests verursachter Atemwegsbeschwerden und den gesetzlichen Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gegen die Krone. Der GH kam zu dem Ergebnis, dass die Beschränkung des Schadenersatzanspruchs sich aus den auf materielle Klagsansprüche anwendbaren Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts ergeben habe. Unter diesen Umständen habe der Bf. keinen vom innerstaatlichen Recht anerkannten (zivilrechtlichen) Anspruch gehabt, auf den Art. 6 Abs. 1 EMRK anwendbar gewesen wäre. Art. 115 CAS bestimmt, dass die Opfer oder deren Rechtsnachfolger keine gerichtlichen Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber stellen können, außer der Arbeitsunfall wurde vorsätzlich herbeigeführt.

Bei Art. 115 CAS handelt es sich folglich um eine Bestimmung des materiellen Rechts, die Opfern von Arbeitsunfällen dann keinen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber einräumt, wenn dieser nicht vorsätzlich gehandelt hat. Im Übrigen sieht der code des assurances sociales generell ein Pensionssystem vor, das nicht auf ein Verschulden im Fall des durch einen Arbeitsunfall herbeigeführten Todes oder körperlichen Schadens gegründet ist. In dieser Hinsicht weist der vorliegende Fall starke Ähnlichkeiten mit dem Fall Roche/GB auf.

Die Bf. wenden ein, bis zum Jahr 1902 hätten die Opfer eines Arbeitsunfalls uneingeschränkt Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben können, bis dieses Recht durch Art. 115 CAS eingeschränkt worden sei.

Die zentrale Frage, die sich hier stellt, ist nicht jene, ob ein in einem früheren Stadium bestehender Klagsanspruch im Wege einer Gesetzesänderung beseitigt oder eingeschränkt wurde, sondern ob ein solcher nach innerstaatlichem Recht zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt bestanden hat oder nicht.

Im vorliegenden Fall sah das zum Unfallszeitpunkt geltende nationale Recht – ähnlich wie im Fall Roche/GB – keinen (zivilrechtlichen) Anspruch der Bf. vor, auf den Art. 6 Abs. 1 EMRK Anwendung hätte finden können. Diese Bestimmung ist somit auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Casadevall).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:

Die Bf. behaupten, es wäre ihnen kein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden, mit dem die näheren Umstände des Todes ihres Gatten bzw. Vaters geklärt und worin sie eine Verletzung von Art. 2 EMRK darlegen hätten können. Ferner hätte keine wirksame Untersuchung hinsichtlich der näheren Todesumstände stattgefunden. Der GH hält fest, dass er den materiellrechtlichen Beschwerdepunkt der Bf. nach Art. 2 EMRK, wonach Luxemburg seine positive Verpflichtung zum Schutz des Rechts auf Leben von Herrn Coimbra Henriques verletzt hätte, in seiner Zulässigkeitsentscheidung vom 26.8.2003 für unzulässig erklärt hat.

Es ist zu prüfen, ob das nationale Recht den Bf. einen effektiven Beschwerdemechanismus zur Verfügung stellte, um sich über die Ineffektivität der Untersuchung zu beschweren und Entschädigung dafür zu erlangen.

Der GH ist nicht überzeugt vom Argument der Regierung, die Bf. hätten sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anschließen können, um eine effektive Untersuchung zu gewährleisten. Bereits die Tatsache, dass die luxemburgischen Behörden vom plötzlichen Ableben von Herrn Coimbra Henriques erfuhren, imlizierte ipso facto deren Verpflichtung nach Art. 2 EMRK, eine wirksame Untersuchung zur Aufklärung der Ursache seines Todes zu führen.

Da die Regierung nicht darzulegen vermochte, dass den Bf. ein wirksames Rechtsmittel zur Geltendmachung von Schadenersatz wegen ineffektiver Untersuchung zur Verfügung stand, ist eine Verletzung von Art. 13 EMRK festzustellen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€ 60.000,– für immateriellen Schaden, € 12.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Ergi/TR v. 28.7.1998, NL 1998, 137.

Osman/GB v. 28.10.1998, NL 1998, 221.

McKerr/GB v. 4.5.2001.

Slimani/F v. 27.7.2004, NL 2004, 196.

Roche/GB v. 19.10.2005, NL 2005, 242.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.5.2006, Bsw. 60255/00, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 121) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/06_3/Pereira.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.