OGH 3Nc9/06p

3Nc9/06pObergericht05.05.2006

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Nc9/06p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Sailer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Marcel U*****, geboren am 4. Dezember 2002, auf Grund der vom Bezirksgericht Mattighofen am 4. April 2006 verfügten Vorlage dessen Akts AZ 3 P 91/06s (früher 3 P 315/05f) zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Mattighofen zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Bezirksgericht Mattighofen übertrug mit dem den Parteien bisher nicht zugestellten Beschluss vom 23. März 2006 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Fünfhaus (ON S-9). Dieses Gericht lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache mit Verfügung vom 29. März 2006 ab (ON S-10). Nunmehr legte das Bezirksgericht Mattighofen den Akt mit Verfügung vom 4. April 2006 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Genehmigung des Übertragungsbeschlusses nach § 111 Abs 2 JN vor.

Die Aktenvorlage ist verfrüht. Der erkennende Senat bekräftigte - unter Ablehnung gegenteiliger Entscheidungen - in seinem Beschluss GZ 3 Nc 3/05d vom 26. Jänner 2005, dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN einen rechtskräftigen Übertragungsbeschluss gemäß § 111 Abs 1 JN voraussetze (ebenso seither die Rsp anderer Senate; RIS-Justiz RS0047067). Das gelte jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch sei. Die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses bilde die Voraussetzung für eine Genehmigung der Übertragung durch das beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht nach § 111 Abs 2 JN. Eine Partei, die sich gegen die Übertragung zur Wehr setzen wolle, könne den Übertragungsbeschluss mit Rekurs anfechten, sobald das andere Gericht die Übernahme der Zuständigkeit abgelehnt habe. Das Bezirksgericht Mattighofen wird daher den Übertragungsbeschluss vorerst den Parteien zuzustellen haben. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN kommt erst nach Eintritt dessen Rechtskraft in Betracht. Zudem wird vor dessen neuerlicher Befassung zu klären sein, ob die Mutter ihre (AS 25, 27) angekündigte Übersiedlung mit dem Kind mittlerweile tatsächlich wahrmachte.

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