Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
13Os33/06m•OGH 13Os33/06m
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter P***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 18 Hv 1027/01i des Landesgerichtes Klagenfurt, über die Beschwerde des Walter P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 19. Jänner 2006, AZ 9 Bs 8/06d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Walter P***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16. Dezember 2005, GZ 18 Hv 1027/01i-109, mit welchem der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Walter P*****, die unzulässig ist, weil die Strafprozessordnung ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung eines Beschwerdegerichtes nicht vorsieht. Demgemäß war die Beschwerde zurückzuweisen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.