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Bsw2293/03•AUSL EGMR Bsw2293/03
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Ewald Wieser gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 11.4.2006, Bsw. 2293/03.
Art. 3 EMRK - Erniedrigende Umstände einer gewaltsamen Festnahme. Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Das LG Feldkirch erließ am 9.2.1998 einen Haftbefehl gegen den Bf., nachdem seine Frau ausgesagt hatte, von ihm mit einer Feuerwaffe bedroht, körperlich angegriffen und vergewaltigt worden zu sein. Außerdem erließ das Gericht einen Durchsuchungsbefehl, da der Verdacht bestand, der Bf. sei im Besitz von pornographischen Darstellungen Minderjähriger. In dem Haftbefehl wurde darauf hingewiesen, dass Grund zu der Annahme bestehe, der Bf. würde massiven Widerstand leisten und versuchen, sich der Strafverfolgung zu entziehen.
Am 9.2.1998 drangen sechs bewaffnete Beamte einer Sondereinsatztruppe der Gendarmerie in das Haus des Bf. ein. Sie zwangen den Bf. zu Boden und legten ihm Handschellen an. Der Bf. leistete keinen Widerstand. Durch seine Festnahme geriet er derart aus der Fassung, dass er in seine Kleidung urinierte. Die Beamten legten ihn auf einen Tisch, wo sie ihn völlig entkleideten, um ihn nach Waffen zu durchsuchen. Den Angaben des Bf. zufolge wurden ihm dabei die Augen zugehalten. Nach der Durchsuchung wurde der Bf. wieder bekleidet, wobei seine Bitte, etwas Trockenes anziehen zu dürfen, abgelehnt wurde. Der Bf. wurde sodann wieder zu Boden gezwungen, während die Beamten seine Wohnung durchsuchten. Dabei drückte ihm seinen Angaben zufolge ein Beamter das Knie ins Genick, um ihn am Boden zu fixieren.
Anschließend wurde der Bf. zum Gendarmerieposten gebracht, wo er bis circa 3:40 Uhr befragt wurde. Nach der Einvernahme wurde er enthaftet und nach Hause gebracht. Während der gesamten Dauer der Befragung blieb der Bf. mit Handschellen gefesselt. Auf seinen Wunsch hin wurden sie mit einem Kleidungsstück verdeckt, während er abgeführt wurde.
Das Strafverfahren gegen den Bf. wurde am 25.6.1998 eingestellt. Der Bf. hatte inzwischen am 3.3.1998 eine Beschwerde an den UVS Vorarlberg erhoben, in der er vorbrachte, die Umstände seiner Verhaftung hätten eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dargestellt. Der UVS wies die Beschwerde am 6.11.1998 zurück, da die Beamten in Durchführung eines richterlichen Befehls gehandelt hätten und daher kein Fall einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt vorliege.
Der VfGH lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ab und trat sie an den VwGH ab. Dieser hob den Bescheid des UVS mit Erkenntnis vom 21.12.2000 insoweit auf, als er die verweigerte Erlaubnis betraf, trockene Kleidung anzuziehen, und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den UVS zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der VwGH stellte fest, die Fesselung des Bf. und seine Entkleidung könne angesichts der Tatsache, dass die Beamten gegen eine gewaltbereite, schwerer Verbrechen verdächtige Person vorzugehen hatten, nicht als Überschreitung des richterlichen Befehls angesehen werden. Der UVS Vorarlberg stellte am 3.5.2001 fest, dass die Verweigerung der Erlaubnis, trockene Kleidung anzuziehen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstelle. Der Bf. erhielt daraufhin eine Entschädigung in der Höhe von rund € 2.400,–.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) durch die von ihm während seiner Festnahme und Anhaltung erlittene Behandlung.
Zur Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe:
Die Regierung wendet ein, die Handlung der Gendarmeriebeamten sei von einem richterlichen Haftbefehl gedeckt und nicht exzessiv gewesen. Der Bf. hätte daher gemäß § 113 StPO bei der Ratskammer eine Beschwerde gegen den Haftbefehl erheben können. Er habe somit nicht alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft.
Wie der GH feststellt, richtet sich die Beschwerde nicht gegen den Haftbefehl als solchen, sondern die auf diesem beruhende polizeiliche Amtshandlung, die nach Ansicht des Bf. eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründete. Seine diesbezügliche Beschwerde wurde von den zuständigen innerstaatlichen Behörden geprüft und abgewiesen, da die polizeilichen Handlungen nicht als exzessiv bewertet wurden. Der Bf. hat somit iSv. Art. 35 Abs. 1 EMRK alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft.
Zum Inhalt der Beschwerde:
Die Regierung bringt vor, die angefochtenen Maßnahmen seien angesichts der Umstände des Falles verhältnismäßig gewesen. Es habe Grund zu der Annahme bestanden, der Bf. sei eine sehr gefährliche Person, die zudem eine Nahkampfausbildung absolviert hätte. Dass ihm während der Durchsuchung die Augen zugehalten worden seien, habe der Bf. vor dem UVS nicht in Beschwerde gezogen, weshalb sich weder der UVS noch der VwGH mit dieser Frage auseinandergesetzt hätten. Auch dass ihm ein Beamter das Knie ins Genick gedrückt habe, während er am Boden lag, sei nicht erwiesen.
Der Bf. bestreitet die Behauptungen der Regierung. Die Tatsache, dass ihm die Augen zugehalten worden seien, wäre sehr wohl Teil seiner Beschwerde an den UVS gewesen, der außerdem den relevanten Sachverhalt von Amts wegen feststellen hätte müssen. Seiner Ansicht nach könne die Amtshandlung nicht als verhältnismäßig angesehen werden. Er betont, dass er sich ruhig und kooperativ verhalten und keinen Widerstand geleistet habe. Selbst wenn die Beamten ursprünglich davon ausgehen hätten müssen, es mit einer gewaltbereiten und gefährlichen Person zu tun zu haben, hätten sie sich rasch vom Gegenteil überzeugen können, da er ohne Schwierigkeiten überwältigt worden sei. Angesichts seines ruhigen Verhaltens, der zahlenmäßigen Überlegenheit der Beamten und der Tatsache, dass er offensichtlich unbewaffnet war, sei seine vier Stunden dauernde Fesselung mit Handschellen exzessiv gewesen. Dies sei umso erniedrigender für ihn gewesen, als er seine beschmutzte Kleidung nicht wechseln hätte dürfen. Zudem sei nicht erkennbar, warum eine völlige Entkleidung notwendig gewesen wäre. Die Entkleidung durch sechs Beamte, nachdem er auf einen Tisch gelegt wurde, sei eindeutig erniedrigend.
Angesichts der Vorbringen der Parteien gelangt der GH zu der Ansicht, dass die Beschwerde schwierige Sach- und Rechtsfragen aufwirft, die eine meritorische Erledigung erfordern. Die Beschwerde kann daher nicht für offensichtlich unbegründet erklärt werden. Da auch kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt, erklärt der GH die Beschwerde für zulässig (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 11.4.2006, Bsw. 2293/03, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 115) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/06_3/Wieser.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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