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1Ob74/06y•OGH 1Ob74/06y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Helmut F*****, und 2. Manuela F*****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2006, GZ 21 R 405/05i-18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Revisionswerberin macht ausschließlich geltend, zwischen den Streitteilen sei - insbesondere durch das unbeanstandete Annehmen des Bestandzinses - bereits vor dem 1. 1. 2002 ein konkludentes Vertragsverhältnis zustandegekommen.
Abgesehen davon, dass eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO schon deshalb nicht zu beantworten ist, weil die Frage des Vorliegens konkludenter Willenserklärungen schon nach dem Wortlaut des § 863 Abs 1 ABGB stets nur an Hand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden kann, konnte die Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht den geringsten Anlass dazu haben, von einem Vertragsabschluss- bzw Vertragsänderungswillen der Kläger auszugehen. Die Annahme der monatlichen Mietzinszahlungen beruhte nämlich darauf, dass der Geschäftsführer der Beklagten und ehemalige Geschäftsführer der ursprünglichen Mieterin (wahrheitswidrig) erklärt hatte, die ursprüngliche Mieterin habe im Zusammenhang mit einem Gesellschafterwechsel ihre Firma geändert. Haben die Kläger nun in der Folge die Mietzinsvorschreibungen in der Annahme, es handle sich weiterhin um die bisherige Mieterin, an die Beklagte gerichtet und von dieser auch die Mietzinszahlungen entgegengenommen, so konnte dies aus der Sicht der Beklagten nur dahin verstanden werden, dass die Kläger der wahrheitswidrigen Behauptung über eine bloße Firmenänderung Glauben geschenkt haben, nicht aber als Zustimmung zu einem Mieterwechsel.
Völlig unangebracht ist daher auch der in der Revision erhobene Vorwurf, die Berufung der Kläger auf den erst am 9. 12. 2004 abgeschlossenen (schriftlichen) Mietvertrag mit der Beklagten stelle eine List dar. Ein solcher Vorwurf listigen Verhaltens ist (allein) allenfalls dem Geschäftsführer der Beklagten zu machen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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