OGH 9Ob33/06b

9Ob33/06bObergericht29.03.2006

Gesamter Gesetzestext

OGH 9Ob33/06b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christian P*****, gegen die beklagte Partei Dipl. Phys. Raimund S*****, vertreten durch Dr. Christian Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 15.597,18 s. A., infolge „außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2006, GZ 2 R 9/06t-34, mit dem das Endurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7. November 2005, GZ 6 Cg 112/04p-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Begründung

Hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist und übersteigt der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000 nicht aber EUR 20.000, kommt eine außerordentliche Revision nicht in Betracht (§ 502 Abs 3 ZPO). Die durch das Berufungsurteil beschwerte Partei kann lediglich einen - mit einer ordentlichen Revision verbundenen - Antrag an das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abzuändern (vgl nur RIS-Justiz RS0109623, RS0109620).

Sollte das Erstgericht den als „außerordentliche Revision" bezeichneten Schriftsatz der Beklagten, die ersichtlich das Berufungsurteil bekämpfen will, in diesem Sinne als einen (mit einer ordentlichen Revision verbundenen) Abänderungsantrag verstehen, wird es die Akten dem Berufungsgericht zur Entscheidung darüber vorzulegen haben. Andernfalls wird der Beklagten ein (befristeter) Verbesserungsauftrag zur Klarstellung ihres Begehrens zu erteilen sein.

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