OGH 9Ob31/06h

9Ob31/06hObergericht29.03.2006

Gesamter Gesetzestext

OGH 9Ob31/06h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse B*****, vertreten durch Gruböck Gruböck Rechtsanwälte OEG in Baden, gegen die beklagte Partei Hary R*****, Pensionist, *****, vertreten durch MMag. Dr. Irmtraud Oraz, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 46.160,40 sA, über außerordentliche Revision und „außerordentlichen" Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht und den hierin aufgenommenen Beschluss vom 19. Dezember 2005, GZ 11 R 87/05b-50, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision und der „außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Partei werden zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die für den Beklagten bestimmte Ausfertigung des Berufungsurteils einschließlich des hierin aufgenommenen Beschlusses, mit dem dem Rekurs des Beklagten gegen den in das Ersturteil aufgenommenen Beschluss nicht Folge gegeben wurde, wurde seiner Prozessvertreterin laut Rückschein am 11. 1. 2006 zugestellt. Zum Zeitpunkt der Erhebung der außerordentlichen Revision und des "außerordentlichen" Revisionsrekurses (per FAX am 28. 2. 2006 bzw per Postaufgabe am 1. 3. 2006) war die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) bereits abgelaufen. Da die Revisionsfrist für jede Partei mit der an sie erfolgten (ersten) Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Berufungsentscheidung beginnt (§ 505 Abs 2 ZPO), kommt einer irrtümlichen Wiederholung der Zustellung (vgl Anhang zum Vorlagebericht vom 3. 3. 2006, AS 297) keine Bedeutung zu. Die Revision ist somit verspätet. Der mit der außerordentlichen Revision erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).

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