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3Ob31/06i•OGH 3Ob31/06i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dr. Udo J*****, 2) Brita J*****, Bundesrepublik Deutschland, 3) Andreas J*****, und 4) Katja K*****, Niederlande, sämtliche vertreten durch G***** GmbH, , diese vertreten durch Dr. Andreas Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Anton J. G, ohne Beschäftigung, Wien 1, Hoher Markt 4, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2005, GZ 40 R 253/05k-28, womit das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 8. Juli 2005, GZ 17 C 736/03y-24, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat in dem, in diesem Räumungsverfahren ergangenen Aufhebungsbeschluss (3 Ob 235/04m = immolex 2005, 147) festgehalten, dass den Mieter (ua) dann ein grobes Verschulden an seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und dem darauf zurückzuführenden Mietzinsrückstand trifft, wenn er ungeachtet der von ihm vereinnahmten Untermietzinse den von ihm für die untervermietete Wohnung zu entrichtenden Hauptmietzins nicht begleicht.
Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass der Beklagte in jenem Zeitraum, in dem er selbst den Hauptmietzins schuldig geblieben ist, Untermietzinseinnahmen in (geringfügig) größerem Ausmaß erzielte, also die von ihm durch Verwertung des Eigentums der Kläger erzielten Einnahmen nicht an diese weiterleitete. Das Berufungsgericht ist daher der es selbst - aber ebenso den Obersten Gerichtshof (Zechner in Fasching/Konecny² § 511 ZPO Rz 8 f mwN) - gemäß § 511 Abs 1 ZPO bindenden Rechtsansicht gefolgt, wenn es ein grobes Verschulden des Beklagten am Entstehen des Mietzinsrückstands angenommen und folglich dem Räumungsbegehren Folge gegeben hat.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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