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10Ob113/05y•OGH 10Ob113/05y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Enriqueta V*****, vertreten durch Dr. Theo Feitzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Renate R*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Auer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 29.207,78 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. Juli 2005, GZ 16 R 35/05t-31, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Ob in einer Erklärung (Offerte) ein endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommt, ist nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage dar (10 Ob 503/95; 7 Ob 233/03w). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass in dem von der Klägerin unterschriebenen „Anbot" (./A) für die Beklagte erkennbar aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen kein endgültiger Bindungswille der Klägerin zum Ausdruck kam, ist jedenfalls keine aufzuzeigende Fehlbeurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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