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15Os19/06t•OGH 15Os19/06t
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin in der Strafvollzugssache betreffend Charles M***** wegen bedingter Entlassung, AZ 13 BE 389/05s des Landesgerichtes Ried im Innkreis, über die Beschwerde des Charles M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 29. November 2005, AZ 7 Bs 377/05y (ON 30 des BE-Aktes), nach Einsichtnahme seitens der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Strafgefangenen Charles M***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7. November 2005, GZ 13 BE 389/05s-26, mit dem die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 2 StGB abgelehnt wurde, nicht Folge.
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes wendet sich die Beschwerde des Strafgefangenen, die als unzulässig zurückzuweisen war. Die Verfahrensgesetze sehen kein Rechtsmittel gegen eine derartige Entscheidung vor.
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