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2Ob56/06h•OGH 2Ob56/06h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „B*****" GmbH, , vertreten durch Dr. Paul Anton Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. Karl B, 2. Mag. Martina O, beide *****, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 15.000 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2005, GZ 11 R 80/05y-22, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Mai 2005, GZ 4 Cg 16/04h-17, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht gab dem auf Zahlung eines Werklohnes von EUR 15.000 sA gerichteten Klagebegehren statt.
Das von den Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
In ihrer außerordentlichen Revision beantragen die Beklagten 1. die Revision als zulässig zu erachten 2. ihr Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.
Der Oberste Gerichtshof ist derzeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig.
Der maßgebliche Streitwert von EUR 15.000 liegt innerhalb des Streitwertbereiches des § 502 Abs 3 ZPO. In diesem Fall ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine berufungsgerichtliche Entscheidung, welche die Revision für nicht zulässig erklärt, keine außerordentliche Revision zulässig. Dem Rechtsmittelwerber steht nach § 508 Abs 1 ZPO nur die Möglichkeit offen, die Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht - verbunden mit der Ausführung des ordentlichen Rechtsmittels - zu beantragen.
Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel ist daher nach § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen; dies im Hinblick auf einen fehlenden ausdrücklichen Abänderungsantrag allenfalls nach Einleitung eines Verbesserungsverfahrens iSd § 84 Abs 3 ZPO, was der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten bleibt (RIS-Justiz RS0109501; RS0109623).
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