OGH 10Ob4/06w

10Ob4/06wObergericht07.03.2006

Regest

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 114.428 XPUBLEND

Gesamter Gesetzestext

OGH 10Ob4/06w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Hermann C*****, vertreten durch Dr. Hermann Fina, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die Antragsgegnerin Agnes C*****, vertreten durch Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 24. November 2005, GZ 2 R 405/05v-63, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 25. August 2005, GZ 1 C 88/03t-58, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Begründung

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 62 Abs 1 AußStrG nF) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 letzter Satz AußStrG nF).

Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen, weil zu den Fragen, ob trotz eines Veräußerungsverbotes nach den §§ 49 WFG, 31 K-WFG die Anordnung der Zivilteilung einer Liegenschaft im nachehelichen Aufteilungsverfahren zulässig sei; ob es der Billigkeit entspreche, dem die Exekution einleitenden Teil den Nachweis der Zustimmung des Verbotsberechtigten aufzuerlegen; wie der Spruch der Entscheidung über die Zivilteilung zu lauten habe und ob bereits im Rahmen des Aufteilungsverfahrens Versteigerungsbedingungen zu formulieren seien, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Die Antragsgegnerin befasst sich in ihrem Rechtsmittel mit diesen vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfragen nicht. Sie fühlt sich vielmehr allein dadurch beschwert, dass von den Vorinstanzen eine Zivilteilung der in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaft mit der darauf befindlichen Ehewohnung angeordnet worden sei, obwohl sie finanziell in der Lage sei, eine angemessene Ausgleichszahlung von EUR 85.000,-- aufzubringen. Dem haben bereits die Vorinstanzen entgegengehalten, dass die Antragsgegnerin derzeit eine befristete Berufsunfähigkeitspension in Höhe von rund EUR 450,-- monatlich und einen vorläufigen Unterhalt von EUR 500,-- monatlich, somit ein Gesamteinkommen von EUR 950,-- monatlich, bezieht. Von diesem Einkommen hat sie an Unterhalt für die gemeinsame Tochter EUR 150,-- monatlich sowie Kreditrückzahlungen von EUR 281,38 monatlich für Wohnbauförderung und Bausparkasse zu bezahlen. Weiters hat sie der Höhe nach nicht feststehende Rückzahlungen für einen von ihr nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgenommenen Kredit in Höhe von rund EUR 19.000,-- zu zahlen sowie die laufenden öffentlichen Abgaben und die Betriebskosten der Liegenschaft zu tragen. In der Ansicht der Vorinstanzen, die Antragsgegnerin sei auf Grund ihrer angespannten finanziellen Verhältnisse selbst bei einem vollständigen Obsiegen im Unterhaltsprozess und einer Zuerkennung des von ihr beantragten Unterhaltes von EUR 900,-- monatlich nicht in der Lage, die angemessene Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 85.000,-- in zumutbarer Frist aufzubringen und das Einfamilienhaus zu erhalten, kann keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin selbst angibt, nicht arbeitsfähig zu sein, sodass ihr Anstrengungen zur Erzielung eines höheren Einkommens nicht zumutbar sind. Bei ihrem Vorbringen, sie könnte durch Vermietung der ehelichen Wohnung Mieteinkünfte in Höhe von EUR 400,-- bis EUR 500,-- monatlich erzielen und ihre Tochter beanspruche den Unterhaltsbetrag von EUR 150,-- monatlich nicht mehr, handelt es sich um unzulässige Neuerungen. Im Übrigen würden allfällige Mieteinkünfte den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin entsprechend mindern. Dass die Antragsgegnerin von dritter Seite finanzielle Zuwendungen für die Aufbringung der Ausgleichszahlung zu erwarten habe oder sie eine entsprechende Kreditzusage von einem Geldinstitut erhalten habe, behauptet sie selbst nicht. Im Übrigen handelt es sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Antragsgegnerin infolge angespannter finanzieller Verhältnisse außer Stande ist, sowohl für die Rückzahlung der vorhandenen Schulden als auch für eine angemessene Ausgleichszahlung aufzukommen, um eine Beurteilung, der keine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung zukommt. Der Revisionsrekurs war daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes - mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG nF als unzulässig zurückzuweisen.

Die Revisionsrekursbeantwortung diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (§ 234 AußStrG aF iVm § 203 Abs 9 AußStrG nF), weil der Antragsteller darin nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat.

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