OGH 4Ob58/05s

4Ob58/05sObergericht15.09.2005

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob58/05s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****GmbH, , vertreten durch Dr. Albrecht Haller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei „Tgesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch HAJEK BOSS WAGNER Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, wegen Unterlassung (Streitwert 30.000 EUR), angemessenes Entgelt (Streitwert 2.000 EUR), Schadenersatz (Streitwert 2.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 2.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2005, GZ 2 R 207/04g-15, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Juli 2004, GZ 18 Cg 9/04v-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil vom 12. Juli 2005, 4 Ob 58/05s, wird wie folgt ergänzt und berichtigt:

Entscheidungsgründe:

Begründung

In dem im Spruch genannten Urteil wird versehentlich nur über den ersten Teil des zweigliedrigen Unterlassungsbegehrens abgesprochen, nicht hingegen über die davon abhängigen Begehren auf Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt und Schadenersatz. Das Urteil ist daher insoweit unvollständig. Dem berechtigten Ergänzungsantrag war deshalb Folge zu geben (§ 423 ZPO); die durch die Ergänzung bedingten offenbaren Unrichtigkeiten des Urteils waren gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.

Die Ergänzung der Entscheidung um einen Aufhebungsbeschluss bedingt den Vorbehalt der Kostenentscheidung. Der in der Hauptsache siegreichen Antragstellerin steht Kostenersatz für den Ergänzungsantrag zu (M. Bydlinski in Fasching, ZPO² § 424 Rz 17). Der Antrag ist nach TP 2 I 1 e RATG zu honorieren.

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