AUSL EGMR Bsw36536/02

Bsw36536/02Übriges Gericht13.09.2005

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw36536/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2005

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache B. und L. gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 13.9.2005, Bsw. 36536/02.

Spruch

Art. 12 EMRK, Art. 14 EMRK - Eheverbot für Schwiegervater und Schwiegertochter.

Verletzung von Art. 12 EMRK (einstimmig).

Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 14

iVm. Art. 12 EMRK (einstimmig).

Was den Zuspruch von immateriellem Schaden anlangt, stellt das Urteil selbst eine ausreichende gerechte Entschädigung dar. € 17.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Ehe des ErstBf. mit A. wurde 1987 geschieden, ihr entstammt der gemeinsame Sohn C. Der ErstBf. verheiratete sich ein zweites Mal, jedoch endete auch diese Ehe in einer Scheidung. In der Folge verheirateten sich die ZweitBf. und C., der Sohn des ErstBf. aus erster Ehe. Der ErstBf. und die ZweitBf. standen folglich in einem Schwiegervater/Schwiegertochterverhältnis zueinander. 1995 trennten sich die ZweitBf. und C. Die Ehe, aus welcher der gemeinsame Sohn W. hervorging, wurde 1997 geschieden. Der ErstBf. ist somit der Großvater von W.

Bereits im Jahr 1995 hatte sich zwischen dem ErstBf. und der ZweitBf. eine Beziehung entwickelt, nachdem C. die eheliche Wohnung verlassen hatte. Beide leben seit 1996 zusammen. W. lebt bei den Bf., während er mit seinem Vater C. nur sporadischen Kontakt hat. Den ErstBf. redet er mit „Dad" an. Die Bf. planen, W. zu adoptieren, was nach britischem Adoptionsrecht zulässig ist.

Am 29.5.2002 wandte sich der ErstBf. an den leitenden Standesbeamten in seinem Heimatort, um in Erfahrung zu bringen, ob er die ZweitBf. heiraten könne. Letzterer teilte ihm mit, dass gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Marriage Act 1949 in der Fassung des Marriage (Prohibited Degrees of Relationship) Act 1986 eine Heirat erst nach dem Tod von A. und C. möglich sei. Der ErstBf. suchte darauf rechtlichen Rat, ob gegen die Entscheidung des leitenden Standesbeamten ein Rechtsmittel bestünde, was jedoch mit dem Hinweis auf die eindeutige Gesetzeslage verneint wurde.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten, das Verbot, als Schwiegervater und Schwiegertochter eine Ehe einzugehen, stelle eine Verletzung von Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschließung) iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) dar.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 12 EMRK:

Art. 12 EMRK gewährleistet das Grundrecht von Mann und Frau, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Zwar ist es Sache des nationalen Gesetzgebers, wie er die Ausübung dieses Rechts regelt, es darf jedoch nicht derartigen Einschränkungen unterworfen sein, dass damit sein Wesensgehalt beeinträchtigt wird.

Im vorliegenden Fall leben die Bf. bereits seit längerem in aufrechter Lebensgemeinschaft, ohne jedoch die rechtliche und soziale Anerkennung ihrer Beziehung aufgrund des für Schwiegereltern und Schwiegerkinder geltenden Eheverbots erwirken zu können. Die Tatsache, dass eine Hochzeit im Fall des Ablebens der früheren Ehegatten stattfinden könnte, ist hypothetischer Natur und außerdem eher unwahrscheinlich, da Kinder gewöhnlich ihre Eltern zu überleben pflegen. Zwar steht den Betroffenen die Anrufung des britischen Parlaments frei, welches sie von der Anwendung des gesetzlichen Eheverbots ausnehmen kann, jedoch ist eine solche Prozedur relativ kostspielig, kommt nur in Ausnahmefällen vor und liegt überdies im alleinigen Ermessen des Parlaments.

Der GH nimmt zur Kenntnis, dass eine große Zahl der Konventionsstaaten ähnliche Eheverbote zum Schutz der Kinder und der Bewahrung einer gesunden familiären Umgebung vorsieht. Er hält jedoch fest, dass alleine die Rechtslage im Vereinigten Königreich maßgeblich ist. Das gegenständliche Eheverbot bezweckt den Schutz der Integrität der Familie (Verhinderung einer sexuellen Rivalität zwischen Eltern und Kindern) und die Verhinderung von Spannungen bei Kindern, die angesichts der wechselnden Beziehungsverhältnisse im Kreis der sie umgebenden Erwachsenen Schaden nehmen könnten. Es handelt sich dabei zweifellos um legitime Ziele.

Allerdings vermag das Eheverbot Personen nicht an der Eingehung von Beziehungen wie der vorliegenden zu hindern. Die Strafbestimmungen gegen Inzest und ähnliche Bestimmungen im Bereich des Strafrechts können außereheliche Beziehungen zwischen Schwiegereltern und Schwiegertöchtern nicht verhindern, egal ob nun Kinder im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein Eheverbot allfällige Konfusionen und emotionale Unsicherheiten seitens des Sohnes der ZweitBf. beseitigen würde. Was die Notwendigkeit des Schutzes der Familie vor verderblichen Einflüssen anlangt, ist auf einen 1984 vorgelegten Bericht einer vom House of Lords eingesetzten Expertengruppe zur Frage der Angemessenheit eines Eheverbots wegen Schwägerschaft zu verweisen. Die Mehrheit vertrat die Ansicht, dass dieses Verbot aufgehoben werden sollte, da es nicht mehr zeitgemäß und somit ungerechtfertigt sei. Die Tatsache, dass letztendlich die Auffassung der Minderheit obsiegte, wonach die Beibehaltung des Verbots zur Verhinderung ungesunder interner Familiendynamiken notwendig sei, zeigt, dass die Meinungen auf diesem Gebiet geteilt sind.

Obwohl der GH seine Einschätzung der Situation gewöhnlich nicht über jene der nationalen Behörden stellt, fällt doch ein gewichtiger Faktor zu Lasten des britischen Gesetzgebers ins Auge: Nach britischem Recht ist das Eheverbot wegen Schwägerschaft nicht absolut. Eine Heirat kann mit Rechtsakt des Parlaments genehmigt werden. Dem GH liegen Informationen vor, wonach Personen, die sich in einer ähnlichen Lage wie die Bf. befanden, die Erlaubnis zur Eheschließung bekommen haben. So wurde etwa mit dem Valerie Mary Hill and Alan Monk (Marriage Enabling) Act 1985 die Ehe zwischen Herrn Monk und Valerie Hill, der Mutter von Herrn Monks erster Frau, vom britischen Parlament mit dem Hinweis genehmigt, das gesetzliche Eheverbot diene nicht dem Gemeinwohl. Auch hier befanden sich Kinder im gemeinsamen Haushalt. Der GH ist der Ansicht, dass ein innerer Widerspruch zwischen den mit besagtem Eheverbot verfolgten Zielen und der Aufhebung dieses Verbots im Ausnahmefall besteht, der an der Sinnhaftigkeit und Logik dieser Maßnahme zweifeln lässt. Die Regierung bringt vor, die gängige Vorgangsweise sei nach wie vor gültig, da das Verfahren vor dem Parlament garantiere, dass nur dort Ausnahmen gemacht würden, wo kein Schaden entstehen könne. Dazu ist zu bemerken, dass es für eine detaillierte Untersuchung der Familiensituation durch das Parlament keinerlei Hinweise gibt. In jedem Fall ist das Überprüfungsverfahren vor dem Parlament durch Schwerfälligkeit und Kostenintensität gekennzeichnet und ungeeignet, Individuen einen zugänglichen und effektiven Mechanismus zur Geltendmachung ihrer Rechte zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist ein System wie das vorliegende mit Vorbehalt zu betrachten, bei dem zwei erwachsene Personen in Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeiten sich eventuell aufdringlichen Fragen stellen müssen, ob nun eine Heirat in ihrem Fall angebracht wäre. Verletzung von Art. 12 EMRK, keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 12 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

Was den Zuspruch von immateriellem Schaden anlangt, stellt das Urteil

selbst eine ausreichende gerechte Entschädigung dar. € 17.000,– für

Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Rees/GB v. 17.10.1986, A/106.

F./CH v. 18.12.1987, A/128, EuGRZ 1993, 130.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.9.2005, Bsw. 36536/02, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2005, 227) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/05_5/B._L..pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.