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5Nc19/05x•OGH 5Nc19/05x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann und Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl-Heinz R*****, vertreten durch Krall Kühnl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Brigitte H***** , vertreten durch Mag. Josef Kunzenmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 1.450,-- sA, über den Delegierungsantrag beider Parteien den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 31 Abs 2 JN anstelle des Bezirksgerichtes Haag das Bezirksgericht Hall in Tirol bestimmt.
Begründung:
Beide Streitteile beantragten einvernehmlich die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Hall in Tirol, in dessen Sprengel die zu vernehmenden Zeugen wohnen.
Beantragen beide Parteien einvernehmlich eine Delegierung, so ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (Mayr in Rechberger2 § 31 JN Rz 4). Da im vorliegenden Fall ein solches Einvernehmen besteht und die von den Parteien angeführten Zweckmäßigkeitsgründe für eine Delegierung sprechen, war dem Antrag stattzugeben.
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