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3Ob200/05s•OGH 3Ob200/05s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich (Finanzamt Wien 2/20), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die verpflichtete Partei T*****, wegen 218.279,91 EUR sA, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 17. Juni 2005, GZ 32 R 156/05v-12, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Irdning vom 12. April 2005, GZ 7 E 8/05x-5, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem der Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung eines einverleibten Fruchtgenussrechts abgewiesen wurde, nicht Folge.
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" der betreibenden Partei ist - wie bereits das Rekursgericht ausgesprochen hat - gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 EO jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt - soweit nicht eine in der EO statuierte Ausnahme vorliegt - auch im Exekutionsverfahren uneingeschränkt, insb für die Abweisung - wie auch für eine (entgegen den Behauptungen der Revisionsrekurswerberin nicht vorliegende) Zurückweisung - eines Exekutionsantrags (RIS-Justiz RS0112263, RS0012387, RS0044487).
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