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14Os70/05h•OGH 14Os70/05h
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärtners Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 071 E Hv 152/04y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 1. Juni 2005, GZ 18 Bs 108/05x-5, nach Einsichtnahme durch den Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht einer Beschwerde des verurteilten Mag. Herwig B***** gegen die vom Erstgericht verweigerte Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge. Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Beschwerdeentscheidungen eines Oberlandesgerichtes kein Rechtsmittel zulässig ist.
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