Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
1Ob136/05i•OGH 1Ob136/05i
DerOberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Zechner, Univ.Doz.Dr.Bydlinski, Dr.Fichtenau und Dr.Glawischnig als weitere Richterin der Rechtssache der Antragsteller 1.Waclaw M*****, als beabsichtigter Wahlvater, vertretendurch Dr.Friedrich Spitzauer, Rechtsanwaltin Wien, und 2.Nedzhatin M***** A*****, als beabsichtigtes Wahlkind, wegen Annahme an Kindesstatt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7.März2005, GZ45R31/05z8,mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts InnereStadt Wien vom 29.Dezember2004, GZ2P144/04y4, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Deraußerordentliche Revisionsrekurs des Erstantragstellers wird zurückgewiesen.
Begründung:
Deraußerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet. Der angefochtene Beschluss wurde dem Erstantragstelleram 29.3.2005 zugestellt. Die eigenhändig unterfertigte „Beschwerde" des Revisionsrekurswerbers langte am 12. 4.2005 beim Rekursgericht, jedoch erst am 14.4.2005 beim Erstgericht ein. Um rechtzeitig zusein, muss auch im Außerstreitverfahren ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Revisionsrekurs, der von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der vierzehntägigen Rekursfrist gemäß§11 Abs1 AußStrG aF beimErstgericht einlangen(RZ1978/93; 1Ob137/98y; 1Ob 52/03h; RISJustiz RS0008755 uva). Ungeachtet des vom Erstgericht eingeleiteten Verbesserungsverfahrens sowie des vom Rechtsmittelwerber in der Verbesserungsfrist gestellten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Vorlagedes auftragsgemäß verbesserten Revisionsrekurses, erweist sich daher das zu beurteilende Rechtsmittel als verspätet.
Ist bei einem verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs bereits das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfragezu verneinen, soist dieses Rechtsmittel - selbst unter grundsätzlicher Bedachtnahme auf§11 Abs2 AußStrG aF - wegen Verspätung zurückzuweisen (EvBl2005/27;1Ob179/03k ua). Es ist daherzu prüfen, ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd §14Abs1 AußStrGaF vorliegt:
Das Erfordernis des gerechtfertigten Anliegens im Sinndes §180aAbs1 Satz 3 ABGB in derhier (noch) anzuwendenden Fassung soll der erhöhten Missbrauchsgefahr bei derErwachsenenadoptionbegegnen (SZ2003/68; RISJustiz RS0048764).Bei der Prüfung des gerechtfertigten Anliegens ist ein strenger Maßstab anzulegen (SZ2003/68; 7Ob82/04s; 1Ob156/04d; RISJustiz RS0048764ua). Die Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern undKindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll und ob ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegt; ist eine von densingulären Besonderheiten der beteiligten Personen geprägte Einzelfallentscheidung und letztlich in einem gewissen Ermessensspielraum des Gerichtes gelegen (7Ob102/02d; 3Ob92/04g; RISJustiz RS0087008 uva).
Der Ansicht des Rechtsmittelwerbers, dass die Entscheidung vorliegend voneiner Rechtsfrage von erheblicher Bedeutungabhängig sei,weil „eine einheitliche Rechtsprechung des OberstenGerichtshofs zur Frage, ob allein ein abweisendender Pflegegeldbescheid zur Feststellung berechtigt,dass kein eingerechtfertigtes Anliegen darstellender Zustand gegebenist,sowie zur Frage, obdiepositiveWirkung der Adoption auf fremdenrechtliche Folgen, einer Adoption im Wege steht, fehle, kann nicht gefolgt werden:
Obder Annehmende und das Wahlkind mit dem Vertrag überdie Annahme an Kindesstatt vornehmlich die Umgehung fremdenrechtlicherBestimmungen beabsichtigten und welche Anliegen sieverfolgten,ist Tatfrage(vgl 1Ob156/04d). Dass eineRechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zueinem vergleichbaren odergar völlig gleichartigenSachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von derLösung einererheblichen Rechtsfrage desmateriellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhinge (RISJustiz RS0102181, RS107773 ua). Soweit das Rekursgericht aus demUmstand, dass der„Pflegegeldantrag" des präsumtiven Wahlvaters abgewiesen wurde, schloss, es sei kein pflegebedüftiger Zustand dieser Person indem Ausmaß gegeben, dass die Übernehmer der Pflege durch das beabsichtigte Wahlkind ein gerechtfertigtes Anliegen darstellte, erscheint dies logisch einwandfreiund durchaus nachvollziehbar, weshalb die Einzelfallbeurteilung durch das Gericht zweiter Instanz einerweiterenÜberprüfungdurch denObersten Gerichtshof entzogenist.
Da es dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen ist, das Vorliegen einererheblichen Rechtsfrage iSd§14Abs1 AußStrG aF - als Zulässigkeitsvoraussetzung - aufzuzeigen, ist im Sinne obiger Ausführungen das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.