OGH 15Os50/05z

15Os50/05zObergericht28.07.2005

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os50/05z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 21. Oktober 2004, GZ 13 Hv 59/04a-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten Gerhard G***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch Schuldsprüche und Freisprüche weiterer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Gerhard G***** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt (A III).

Danach hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, „Verantwortliche der A***** durch die fingierte Schadensmeldung, Andreas R***** habe als Lenker des mit dem Probekennzeichen L***** versehenen Honda Accord beim Reversieren aus der Werkstatt" den PKW des Gerhard G***** beschädigt, „somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Beweismittel", zur Leistung von 3.164,18 Euro (43.540 S) „aus der Haftpflicht" und von 3.580 Euro (49.262 S) „aus der Kasko", somit zu Handlungen verleitet, „die diese" - gemeint das genannte Versicherungsunternehmen - am Vermögen schädigten.

Dazu wurde ausreichend deutlich festgestellt, dass die unrichtige Schadensmeldung nicht nur die unwahren Sachverhaltsbehauptungen des Anspruchstellers gegenüber dem Versicherungsunternehmen umfasste, sondern auch eine Bestätigung der (falschen) Angaben durch Andreas R***** enthielt (US 21 f).

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte Gerhard G***** mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.

Die Tatrichter stellten entgegen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Kausalität der unrichtigen Schadensmeldung für den Irrtum von Versicherungsmitarbeitern über die (wie im Urteil dargelegt nicht gegebene) Leistungspflicht und die demzufolge geleisteten Zahlungen sehr wohl fest (US 15, 20 ff). Sie begründeten auch klar, aus welchen Erwägungen sie zu den Feststellungen kamen (US 25 f). Demnach fehlt es weder an für die Subsumtion erforderlichen Konstatierungen - über die aber die Rechtsrüge der Prozessordnung zuwider hinweggeht - noch an deren deutlicher Begründung, weshalb auch die Mängelrüge (Z 5) versagt.

Diversionelles Vorgehen wurde, was die Beschwerde (Z 10a) vernachlässigt, unter Berücksichtigung aller Aspekte des vorliegenden Falles (Schroll in WK-StPO § 90a Rz 33), darunter der zur unrichtigen Schadensmeldung erstatteten Angaben beim Gendarmerieposten Mautern (US 21), im Hinblick auf Erfordernisse der Generalprävention abgelehnt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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